Zinsfestsetzung nach Übergang von der Zusammen- zur Einzelveranlagung (BFH)

Der Antrag auf Ände­rung der Veran­lagungs­form von Ehe­gatten ist ein rück­wirken­des Ereig­nis, so dass für Zwecke der Zins­fest­setzung die in § 233a Abs. 2a, 7 AO ge­trof­fenen Rege­lungen anzu­wenden sind. Eine Fest­setzung von Nach­zahlungs­zinsen, die ur­sprüng­lich auf­grund eines Ein­kom­men­steuer-Zu­sam­men­veran­lagungs­bescheids er­gangen war, bleibt auch dann unver­ändert gegen­über beiden Ehe­leuten be­stehen, wenn der Zu­sam­men­veran­lagungs­bescheid auf­gehoben und durch Einzel­veran­lagungs­bescheide er­setzt wird, und zwar auch für den Fall, dass sämt­liche Ein­künfte allein auf einen der Ehe­gatten ent­fallen (BFH, Urteil v. 30.7.2025 – X R 11/23; veröf­fent­licht am 16.10.2025).

 

Hintergrund: Soweit die Steuer­fest­setzung auf der Berück­sichti­gung eines rück­wirkenden Ereig­nisses beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von § 233a Abs. 2 AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalender­jahres, in dem das rück­wirkende Ereignis einge­treten ist (§ 233a Abs. 2a AO). Die Vorschriften der § 233a Abs. 3, 5 AO gelten dann mit der Maßgabe, dass der – in § 233a Abs. 3 AO definierte – Unter­schieds­betrag in Teil-Unter­schieds­beträge mit jeweils gleichem Zinslauf­beginn aufzuteilen ist. Für jeden Teil-Unter­schieds­betrag sind Zinsen gesondert und in der zeit­lichen Reihen­folge der Teil-Unter­schieds­beträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unter­schieds­betrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn (§ 233a Abs. 7 Satz 1 AO). Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag fest­gesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unter­schieds­betrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unter­schieds­betrags bleiben end­gültig bestehen (§ 233a Abs. 7 Satz 2 AO).