Gewerbesteuer: selbständig, an einer Einrichtung unterrichtende Lehrer (BFH)

Eine GmbH, die über ihren allei­nigen Gesell­schafter-Geschäfts­führer als Dozent an einem Fort­bil­dungs­insti­tut Unter­richt er­teilt, ist keine berufs­bildende Ein­rich­tung im Sinne von § 3 Nr. 13 GewStG (BFH, Urteil v. 15.5.2025 – V R 33/23; veröf­fent­licht am 16.10.2025).

 

Hintergrund: § 3 Nr. 13 GewStG, der nach § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG erstmals für den Erhebungs­zeitraum 2015 anzuwenden ist, befreit private Schulen und andere allgemein- oder berufs­bildende Einrich­tungen von der Gewerbe­steuer, soweit unmittel­bar dem Schul- und Bildungs­zweck dienende Leistungen erbracht werden, wenn sie als Ersatz­schulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind (§ 3 Nr. 13 Buchst. a GewStG) oder auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffent­lichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungs­gemäß vorbe­reiten (§ 3 Nr. 13 Buchst. b GewStG).