Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung (BFH)

Bei einer aus­schließ­lich an Ferien­gäste ver­mie­teten und in der übrigen Zeit hier­für bereit­gehal­tenen Ferien­wohnung ist grund­sätzlich und typi­sierend von der Absicht des Steuer­pflich­tigen auszu­gehen, einen Ein­nahme­über­schuss zu erwirt­schaf­ten, wenn das Ver­mieten die orts­übliche Ver­mietungs­zeit von Ferien­wohnun­gen – abge­sehen von Vermie­tungs­hinder­nissen – nicht erheb­lich (das heißt um min­destens 25%) unter­schreitet. Um den Ein­fluss tempo­rärer Fak­toren mög­lichst gering zu halten und ein ein­heit­liches Bild zu erlan­gen, ist auf die durch­schnitt­liche Aus­lastung der Ferien­wohnung über einen zusam­men­hängen­den Zeit­raum von drei bis fünf Jahren abzu­stellen (BFH, Urteil v. 12.8.2025 – IX R 23/24; veröf­fent­licht am 16.10.2025).

 

Hintergrund: Einkünfte aus Vermietung und Verpach­tung gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraus­sicht­liche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungs­kosten zu erzielen.