Nacherhebung einer Zollschuld im Nachgang einer Erstattung (BFH)

Will die Zollbehörde im Nach­gang der Erstat­tung eine Nach­erhe­bung der­selben Zoll­schuld gemäß Art. 105 Abs. 4 UZK vor­nehmen, muss sie die be­günsti­gende Ent­schei­dung gemäß Art. 27 Abs. 1 UZK zurück­nehmen oder gemäß Art. 28 Abs. 1 UZK wider­rufen (BFH, Urteil v. 24.6.2025 – VII R 22/22; veröf­fent­licht am 25.9.2025).

 

Hintergrund: Gemäß Art. 27 Abs. 1 UZK haben die Zoll­behörden eine den Inhaber der Entschei­dung begünsti­gende Entschei­dung unter bestimmten Voraussetzungen zurückzunehmen. Der Inhaber der Entscheidung wird gemäß Art. 27 Abs. 2 UZK von der Rücknahme der Entscheidung unterrichtet. Nach Art. 28 Abs. 1 UZK ist eine begünsti­gende Entschei­dung außer in den Fällen des Art. 27 UZK unter bestimmten anderen Voraus­setzungen zu widerrufen oder abzuändern. Der Inhaber der Entschei­dung wird gemäß Art. 28 Abs. 3 UZK auch davon unte­rrichtet.