Grunderwerbsteuer bei erneuter Überschreitung der 95 %-Grenze; Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bei fehlender Steuerbarkeit des vorausgegangenen Erwerbs (BFH)

Werden die Anteile an einer grund­besitzen­den Gesell­schaft auf­grund eines nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuer­baren Rechts­geschäfts in der Hand eines Erwer­bers ver­einigt und sinkt dessen Be­teili­gung zu einem späteren Zeit­punkt unter die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erforderliche Beteiligungsquote ab, unterliegt ein Anteilserwerb, der zu einer erneuten Anteils­ver­eini­gung in der Hand des Erwer­bers führt, wieder nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grund­erwerb­steuer. Der Anwen­dung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf eine nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuer­bare Anteils­ver­eini­gung steht nicht ent­gegen, dass der voraus­gegan­gene Erwerb der Anteile an der grund­besitzen­den Gesell­schaft nicht steuerbar war (BFH, Urteil v. 7.5.2025 – II R 26/23; veröf­fent­licht am 25.9.2025).

 

Hintergrund: Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (in der im Streitjahr 2014 geltenden Fassung) unterliegt, soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a nicht in Betracht kommt, ein Rechts­geschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer grund­besitzenden Gesell­schaft begründet, der Grund­erwerb­steuer, wenn durch die Über­tragung unmit­telbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesell­schaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden würden.

Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den voraus­gegan­genen Erwerbs­vorgang die Steuer nicht fest­gesetzt oder die Steuer­festsetzung aufgehoben, wenn der Rückerwerb inner­halb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den voraus­gegan­genen Erwerbs­vorgang stattfindet.