Nacherhebung einer Zollschuld im Nachgang einer Erstattung (BFH)
Will die Zollbehörde im Nachgang der Erstattung eine Nacherhebung derselben Zollschuld gemäß Art. 105 Abs. 4 UZK vornehmen, muss sie die begünstigende Entscheidung gemäß Art. 27 Abs. 1 UZK zurücknehmen oder gemäß Art. 28 Abs. 1 UZK widerrufen (BFH, Urteil v. 24.6.2025 – VII R 22/22; veröffentlicht am 25.9.2025).
Hintergrund: Gemäß Art. 27 Abs. 1 UZK haben die Zollbehörden eine den Inhaber der Entscheidung begünstigende Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen zurückzunehmen. Der Inhaber der Entscheidung wird gemäß Art. 27 Abs. 2 UZK von der Rücknahme der Entscheidung unterrichtet. Nach Art. 28 Abs. 1 UZK ist eine begünstigende Entscheidung außer in den Fällen des Art. 27 UZK unter bestimmten anderen Voraussetzungen zu widerrufen oder abzuändern. Der Inhaber der Entscheidung wird gemäß Art. 28 Abs. 3 UZK auch davon unterrichtet.

