Grunderwerbsteuer: Steuerbefreiung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG bei fehlender Steuerbarkeit des vorausgegangenen Erwerbs (BFH)

Der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auf eine nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG steuer­bare Anteils­ver­eini­gung steht nicht ent­gegen, dass der voraus­gegan­gene Erwerb der Anteile an der grund­besitzen­den Gesell­schaft nicht steuer­bar war (BFH, Urteil v. 7.5.2025 – II R 16/23; veröf­fent­licht am 25.9.2025).

 

Hintergrund: Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den voraus­gegangenen Erwerbs­vorgang die Steuer nicht fest­gesetzt oder die Steuer­festsetzung aufge­hoben, wenn die Vertrags­bedingungen des Rechts­geschäfts, das den Anspruch auf Über­eignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechts­geschäft deshalb auf Grund eines Rechts­anspruchs rückgängig gemacht wird.

Nach § 16 Abs. 5 GrEStG gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG bezeichn­eten Erwerbs­vorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht frist­gerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20 GrEStG) war.