AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft

Werden Wirtschafts­güter einer gewerb­lich ge­prägten Per­sonen­gesell­schaft wegen des Weg­falls dieser Prägung in das Privat­ver­mögen über­führt und von der nun­mehr ver­mögens­verwal­ten­den Gesell­schaft weiter­hin zur Er­zielung von Ein­künften aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ge­nutzt, sind als Bemes­sungs­grund­lage für die Ab­setzun­gen für Ab­nutzun­gen (AfA) die im Zuge der Ermitt­lung des Gewinns oder Ver­lusts aus der Be­triebs­auf­gabe steuer­lich erfass­ten gemei­nen Werte dieser Wirt­schafts­güter anzu­setzen (An­schluss u.a. an das Senats­urteil v. 22.2.2021 – IX R 13/19) (BFH, Urteil v. 3.6.2025 – IX R 18/24; veröf­fent­licht am 14.8.2025).

 

Hintergrund: Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind Steuer­bescheide zu erlas­sen, aufzu­heben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuer­liche Wirkung für die Ver­gangen­heit hat (rück­wirken­des Ereignis). Für Bescheide über die geson­derte Fest­stellung von Besteue­rungs­grund­lagen gilt die Vor­schrift sinn­gemäß (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO).