Pflegeheim-Schenkung – Sozialhilfe-Rückgriff trotz Freibetrag

Wer Vermögen (z.B. Immobilien oder Geld) vor dem Einzug ins Pflegeheim verschenkt, um Schenkungssteuerfreibeträge clever auszunutzen und die Pflegekosten nicht selbst tragen zu müssen, läuft schnell in eine gefährliche Steuerfalle!

 

Das Problem: Sozialhilfeträger können Schenkungen bis zu zehn Jahre rückwirkend zurückfordern.

▫️ Wird ein Angehöriger pflegebedürftig und reichen Rente, Einkommen und Pflegeversicherung nicht zur Deckung der Heimkosten aus, springt das Sozialamt ein.

▫️  Das Sozialamt prüft dann, ob in den letzten zehn Jahren Vermögenswerte verschenkt wurden. Falls ja, kann das Sozialamt diese Schenkungen vom Beschenkten zurückfordern, und zwar bis zum Wert, der für die Heimkosten benötigt wird – unabhängig davon, ob die ursprünglichen Freibeträge bei der Schenkung ausgenutzt wurden.

 

Rechtliche Grundlage: §528 BGB (Rückforderung wegen Verarmung) ▫️ Der oder die Beschenkte muss gegebenenfalls das Geschenk (z.B. Haus, Geld) zurückgeben oder Wertersatz leisten, damit die Kosten des Pflegeheims gedeckt werden.

▫️ Die Rückforderung gilt nicht für sogenannte Anstands- oder Gelegenheitsgeschenke (z.B. Geburtstag, Weihnachten), sondern v.a. für größere Übertragungen und Vermögensverschiebungen.

▫️ Sofern die Schenkung länger als zehn Jahre zurückliegt, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.

▫️ Eine Schenkung, die als Gegenleistung für spätere Pflege vereinbart wird, kann steuerlich abgezogen werden – aber nur, wenn die Pflegeleistung tatsächlich erbracht wird (hier gelten spezielle steuerliche Regeln).

 

Praxis-Tipp:

Schenkungen im Familienkreis müssen besonders sorgfältig geplant werden! Familienmitglieder sollten sich unbedingt fachkundig beraten lassen, damit keine überraschende Belastung durch den Sozialhilfe-Rückgriff entsteht.