Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (BFH)

Ein Teilurteil i.S. des § 6 Abs. 2 FGO ist auch dann er­gangen, wenn der Senat in der münd­lichen Ver­hand­lung zu­nächst einen noch nicht zur Ent­schei­dung reifen Teil des Streit­gegen­stands abge­trennt und an­schließend über den ver­bliebe­nen Teil des Streit­gegen­stands durch (Voll-)Urteil entschieden hat. Die Sperre des § 6 Abs. 2 FGO steht in dieser Situation einer Einzel­richter­über­tragung im abge­trennten Ver­fahren nicht ent­gegen (BFH, Urteil v. 20.3.2025 – III R 19/23; veröf­fent­licht am 31.7.2025).

 

Hintergrund: Nach § 6 Abs. 2 FGO darf der Rechtsstreit dem Einzel­richter nicht über­tragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.