Antrag auf Optionsverschonung bei der Erbschaftsteuer
Ein Antrag auf Optionsverschonung bei der Erbschaftsteuer ist unwiderruflich – der BFH konkretisiert dabei den spätesten Zeitpunkt
BFH-Urteil zum Antrag auf Optionsverschonung bei der Erbschaftsteuer
Mit Urteil vom 11.12.2024 (II R 44/21) hat der Bundesfinanzhof wichtige Aussagen zur Optionsverschonung nach § 13a ErbStG getroffen. Im Fokus stand dabei die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen die Option zur 100%igen Verschonung von Betriebsvermögen noch wirksam erklärt werden kann.
Hintergrund zur Optionsverschonung
Der Erwerber kann nach § 13a Abs. 10 ErbStG (vormals Abs. 8 a.F.) unwiderruflich erklären, dass er die Optionsverschonung in Anspruch nehmen möchte – also eine vollständige Steuerbefreiung für begünstigtes Betriebsvermögen. Die Vorschrift enthält dabei keine gesetzliche Frist zur Abgabe dieser Erklärung.
BFH-Grundsätze zur zeitlichen Ausübung des Wahlrechts
Nach Auffassung des BFH:
- Besteht keine gesetzliche Frist, innerhalb derer die Optionserklärung abgegeben werden muss.
- Die Erklärung kann auch im Einspruchsverfahren noch nachgeholt werden.
- Aber: Die Ausübung des Wahlrechts ist durch die Bestandskraftregelung des § 351 Abs. 1 AO begrenzt.
🧾 Konkretisierung der verfahrensrechtlichen Grenzen
Der BFH unterscheidet:
- Einspruch gegen Erstbescheid→ Die Steuerfestsetzung ist in vollem Umfang offen. → Die Optionserklärung kann uneingeschränkt nachgeholt werden.
- Einspruch gegen Änderungsbescheid (z. B. nach Außenprüfung) → Hier greift § 351 Abs. 1 AO. → Nur solche Änderungen dürfen vorgenommen werden, die innerhalb des Änderungsrahmens bleiben. → Eine vollständige Neuberechnung durch nachträgliche Option ist dann u.U. nicht mehr zulässig.
- Nur Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO→ Kein Änderungsrahmen eröffnet→ Optionserklärung kann nicht nachträglich abgegeben werden.
Praxis-Tipp für Steuerberater
- Prüfen Sie frühzeitig, ob die Voraussetzungen für die Vollverschonung erfüllt sind.
- Dokumentieren Sie intern Beratungs- und Entscheidungslage zur Optionsverschonung.
- Wird im Rahmen eines Einspruchs noch die Option ausgeübt, prüfen Sie genau, ob ein Erst- oder Änderungsbescheid vorliegt – entscheidend für die Zulässigkeit!
- Ein pauschales Nachreichen der Optionserklärung bei Vorläufigkeit reicht nicht aus, wenn die Regelung des § 165 AO greift.
Fazit
Die Optionserklärung zur Vollverschonung ist unwiderruflich, aber nicht fristgebunden – jedenfalls solange der Steuerbescheid nicht bestandskräftig ist oder ein zulässiger Änderungsrahmen besteht. Die Entscheidung des BFH stärkt die Rechte der Steuerpflichtigen, erfordert aber sorgfältige verfahrensrechtliche Prüfung.

