Gewerbesteuer: Zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Gewinnanteile
Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Gewinnanteilen eines stillen Gesellschafters nach § 8 Nr. 3 GewStG 2000 fällt unter die auch für Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – EGV (heute Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV). Die Anwendbarkeit der Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EGV (heute Art. 64 Abs. 1 AEUV) wird grundsätzlich nicht durch Ausführungen eines Schreibens einer Oberfinanzdirektion über eine zugunsten von Steuerpflichtigen nur eingeschränkte Anwendung einer Norm beeinflusst (BFH, Urteil v. 26.2.2025 – I R 33/21; veröffentlicht am 3.7.2025).

