Steuerfreistellung des niederländischen Arbeitslohns im Ansässigkeitsstaat Deutschland

Der für eine Tätig­keit im König­reich der Nieder­lande gezahlte Arbeits­lohn eines in der Bundes­republik Deutsch­land ansäs­sigen Arbeit­nehmers ist auch inso­weit nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Nieder­lande 2012/2016 unter Anwen­dung des Pro­gres­sions­vorbe­halts von der Bemes­sungs­grund­lage der deutschen Steuer auszu­nehmen, als der Arbeit­nehmer den Arbeits­lohn auf­grund der sog. 30 %-Rege­lung steuer­frei erhal­ten hat (BFH, Urteil v. 10.4.2025 – VI R 29/22; veröf­fent­licht am 3.7.2025).