Anspruch auf Informationszugang in die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden Unterlagen

Bei § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 des Finanz­ver­wal­tungs­gesetzes (FVG) han­delt es sich um eine spezial­gesetz­liche Rege­lung, die nach ihrem Wort­laut eine Ver­trau­lich­keits­pflicht anord­net und ins­beson­dere einen Anspruch auf Einsicht in die Dokumente nach den Infor­mations­frei­heits­gesetzen des Bundes und der Länder aus­schließt. Daher wird ein An­spruch nach dem Infor­mations­frei­heits­gesetz des Landes Mecklen­burg-Vorpom­mern hin­sicht­lich der Unter­lagen für die amtliche Richt­satz­samm­lung aus­ge­schlos­sen (BFH, Urteil v. 9.5.2025 – IX R 1/24; veröf­fent­licht am 10.7.2025).

 

Hintergrund: Nach § 21a Abs. 1 Satz 1 FVG können zur Verbes­serung und Erleich­terung des Vollzugs von Steuer­gesetzen und im Interesse des Zieles der Gleich­mäßig­keit der Besteue­rung vom Bundes­minis­terium der Finanzen (BMF) mit Zustim­mung der obersten Finanz­behörden der Länder unter anderem einheit­liche Verwal­tungs­grund­sätze bestimmt werden. Nach § 21a Abs. 1 Satz 4 FVG ist die Vertrau­lichkeit zugehöriger Sitzungen zu wahren, wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde. Ent­sprechendes gilt nach § 21a Abs. 1 Satz 5 FVG für Beratungen im schrift­lichen Verfahren.

Die amtliche Richt­satz­sammlung ist ein Hilfsmittel, das von den Betriebs­prüfern der Finanz­ämter als Hilfs­mittel für die Verprobung von Umsätzen und Gewinnen von Steuer­pflich­tigen heran­gezogen wird. Sie wird jährlich in Form eines Schreibens vom Bundes­minis­terium der Finanzen (BMF) auf seiner Homepage veröf­fentlicht.