Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit (BFH)
Ob der Steuerpflichtige einen Anspruch auf den Erlass von Säumniszuschlägen hat, weil er alles Erforderliche getan hat, um die – tatsächlich nicht erwirkte – Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu erreichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das gilt auch für die Frage, ob er einen Antrag auf AdV beim Finanzgericht hätte stellen müssen (BFH, Urteil v. 25.2.2025 – VIII R 2/23; veröffentlicht am 22.5.2025).
Hintergrund: Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls aus persönlichen oder sachlichen Gründen unbillig wäre. Zu diesen Ansprüchen gehören auch Ansprüche auf Säumniszuschläge (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 5 AO; vgl. auch BFH, Urteil v. 18.9.2018 – XI R 36/16, BStBl II 2019, 87, Rz 26, m.w.N.).

