Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit (BFH)

Ob der Steuer­pflichtige einen An­spruch auf den Er­lass von Säum­nis­zu­schlägen hat, weil er alles Erfor­der­liche getan hat, um die – tat­säch­lich nicht erwirkte – Aus­setzung der Voll­ziehung (AdV) zu er­reichen, hängt von den Um­ständen des Einzel­falls ab. Das gilt auch für die Frage, ob er einen Antrag auf AdV beim Finanz­gericht hätte stel­len müs­sen (BFH, Urteil v. 25.2.2025 – VIII R 2/23; veröf­fent­licht am 22.5.2025).

 

Hintergrund: Nach § 227 AO können die Finanz­behörden Ansprüche aus dem Steuer­schuld­verhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzel­nen Falls aus persön­lichen oder sach­lichen Gründen unbillig wäre. Zu diesen Ansprüchen gehören auch Ansprüche auf Säumnis­zuschläge (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 5 AO; vgl. auch BFH, Urteil v. 18.9.2018 – XI R 36/16, BStBl II 2019, 87, Rz 26, m.w.N.).