Zuständiges Hauptzollamt für Entlastungsanträge des StromStG/EnergieStG nach Ver¬schmelzung (BFH)

Das zuständige Haupt­zollamt für Ent­lastungs­anträge nach den §§ 9a, 9b und 10 StromStG sowie nach den §§ 54 und 55 des EnergieStG richtet sich grund­sätz­lich nach dem satzungs­mäßigen Sitz des Unter­nehmens. Dabei ist auf die kleinste recht­lich selbstän­dige Einheit abzu­stellen (BFH, Urteil v. 19.12.2024 – VII R 23/22; veröf­fent­licht am 22.5.2025).

 

Hintergrund: Nach § 17a Abs. 1 Satz 1 StromStV ist der Erlass, die Erstat­tung oder die Vergütung der Steuer nach § 9a StromStG bei dem für den Antrag­steller zuständigen Haupt­zollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für innerhalb eines Erlass-, Erstat­tungs- oder Ver­gütungs­abschnitts entnommenen Strom zu beantragen. Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung wird nach § 17a Abs. 1 Satz 3 StromStV nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31.12. des Jahres, das auf das Kalender­jahr folgt, in dem der Strom ent­nommen wurde, beim Haupt­zollamt gestellt wird. Ent­sprechende Tatbestandsvoraussetzungen enthalten § 17b Abs. 1 und § 19 Abs. 1 StromStV hinsicht­lich der Entlastungs­anträge nach §§ 9b und 10 StromStG sowie § 100 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 EnergieStV für die Anträge auf Steuer­entlastung nach §§ 54 und 55 EnergieStG.

Geht die örtliche Zu­ständig­keit durch eine Verän­derung der sie begrün­denden Umstände von einer Finanz­behörde auf eine andere Finanz­behörde über, so tritt der Wechsel der Zuständig­keit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanz­behörden hiervon erfährt, § 26 Satz 1 AO.