Das ändert sich ab April 2025

Formulare, Papiere und der Gang zum Amt – viele Menschen wünschen sich mehr Digitalisierung in Deutschland.

Für Verbraucher könnte sich in diesem Bereich manches im neuen Monat tun. Wir haben den Überblick über die Veränderungen.

 

Kürzungen beim Elterngeld

Das Elterngeld, das Mütter und Väter als Lohnersatzleistung erhalten, wenn sie nach der Geburt eines Kindes zu Hause bleiben, soll nur noch an Alleinerziehende und Paare gehen, die ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 175.000 Euro haben.

Diese neue Grenze gilt, wenn das Kind am oder nach dem 1. April geboren wird.

 

Testlauf für den digitalen Fahrzeugschein

Die Fahrzeugpapiere nicht mehr mitnehmen, sondern auf dem Smartphone zeigen.

Im April beginnt ein Testlauf für den digitalen Fahrzeugschein.

Interessierte Autofahrer können ab Anfang des Monats eine App testen, die gemeinsam vom Kraftfahrt-Bundesamt und der Bundesdruckerei entwickelt wurde.

 

Neue Fragen für die theoretische Führerscheinprüfung

Wer den Führerschein machen möchte, muss sich ab dem 1. April auf einen überarbeiteten Fragenkatalog einstellen.

Einige Fragen wurden etwa aufgrund rechtlicher Änderungen gestrichen, andere wurden hinzugefügt – etwa zum Rechtsabbiegen, zu Vorfahrtsregelungen an Kreuzungen oder zu bestimmten Verkehrsschildern.

 

Elektronische Reisegenehmigung für Großbritannien

Wer aus Ländern ohne Visapflicht, wie den EU-Staaten oder der Schweiz, nach Großbritannien reisen will, braucht künftig neben dem Reisepass eine elektronische Reisegenehmigung.

Laut dem britischen Innenministerium soll die neue Regelung für Europäer ab dem 2. April 2025 gelten. Die als ETA (Electronic Travel Authorisation) bezeichnete Genehmigung kostet 10 Pfund (11,93 Euro) und muss spätestens nach zwei Jahren erneuert werden.

 

Kommt die elektronische Patientenakte?

Der Test für die elektronische Patientenakte (ePA) läuft seit dem 15. Januar – bislang nur in drei Testregionen und rund 300 teilnehmenden Praxen.

Mitte März will die mehrheitlich bundeseigene Digitalagentur Gematik prüfen, ob das System stabil läuft und bundesweit eingeführt werden kann.

Fällt die Agentur ein positives Urteil, könnte das ab April möglich sein.

In der ePA sollen alle Gesundheitsdaten wie Röntgenbilder, Arztbriefe und Laborbefunde gespeichert werden.

Mit der Einführung soll etwa der Dokumentenaustausch zwischen verschiedenen Arztpraxen oder mit Apotheken erleichtert werden.

Jeder Kassenpatient soll die ePA nach den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums bekommen – es sei denn, er widerspricht.

 

Ab 1. April 2025 drei neue Berufskrankheiten

Am 1. April 2025 tritt die 6. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung in Kraft.

Mit der Verordnung werden drei neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen.

 

Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung

Hiervon können Personen betroffen sein, die in der Textilindustrie, auf Schweiß-, Schleif- und Montagearbeitsplätzen, in der Fischverarbeitung sowie auf Schlachthofarbeitsplätzen und in der Forst- und Bauindustrie tätig sind.

Eine Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter kann durch folgende langjährige und intensive Einwirkungen verursacht werden:

  • Arbeiten mit den Händen auf Schulterniveau oder darüber,
  • häufig wiederholte Bewegungsabläufe des Oberarms im Schultergelenk,
  • Arbeiten, die eine Kraftanwendung im Schulterbereich erfordern, insbesondere das Heben von Lasten,
  • Hand-Arm-Schwingungen.

 

Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern

Betroffen sein können Personen, die mindestens eine 13-jährige Tätigkeit als professionelle Fußballspielerin oder Fußballspieler absolviert haben, davon mindestens zehn Jahre in einer der drei obersten Fußballligen bei Männern oder einer der beiden obersten Fußballligen bei Frauen.

Ebenfalls mitberücksichtigt wird, wenn im Alter von 16 bis 19 Jahren eine versicherte Tätigkeit in einer niedrigeren Fußballliga als in den drei obersten Fußballligen bei Männern beziehungsweise den beiden obersten Fußballligen bei Frauen ausgeübt wurde.

 

Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub

Betroffene Personen sind insbesondere Erzbergleute (einschließlich Uranerzbergbau) sowie Versicherte im Tunnelbau, Gußputz, Sandstrahlen, Ofenmaurer, Former in der Metallindus-trie und Personen, die bei der Steingewinnung, -bearbeitung und -verarbeitung oder in grob- und feinkeramischen Betrieben sowie in Dentallabors beschäftigt sind.

Die neuen Berufskrankheiten folgen den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Aufnahme der Erkrankung „Parkinson-Syndrom durch Pestizide“ in die Berufskrankheitenverordnung ist aktuell noch nicht möglich, da der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten hierzu noch Rückfragen klärt.

Da die Erkrankung bereits als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann, führt dies nicht zu Nachteilen für die Betroffenen.

Zudem wird in der Verordnung die Bedeutung der Ergebnisdokumente des ÄSVB (wissenschaftliche Empfehlungen, wissenschaftliche Stellungnahmen und Abschlussvermerke) präzisiert.

Diese enthalten wichtige Informationen der medizinischen Wissenschaft dazu, wie die Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Berufskrankheit grundsätzlich und in den jeweiligen Einzelfällen zu verstehen sind.

Die Prüfung des Vorliegens einer Berufskrankheit im vom Verordnungsgeber beabsichtigten Sinne erfordert daher die Anwendung der Ergebnisdokumente des Sachverständigenbeirates.

Mit dieser Regelung wird die bislang gelebte Praxis gesetzlich klargestellt und die insoweit bestehende Regelungslücke geschlossen.

Die von den Berufskrankheiten Betroffenen haben Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.

Betroffene sollten sich an ihren Arzt oder ihren Unfallversicherungsträger wenden.

 

5 wichtige Änderungen für Rentner

Milliardenschwere Sondervermögen sind vereinbart.

Am 18.03.2025 wird darüber im Bundestag entschieden.

Das Bundesverfassungsgericht machte am 17. März 2025 den Weg frei für das große Finale.

Der alte Bundestag darf noch über den Antrag der CDU/CSU und der SPD zum Gesetzesvorhaben Änderung des Grundgesetzes und Schuldenbremse verhandeln und beschließen und zwar solange, bis der neue Bundestag zusammentritt.

Dies geschieht erst am 25. März 2025.

Mit diesem Bundestagsbeschluss vom 18.03.2025 steht und fällt das Schicksal der möglichen neuen Bundesregierung.

Damit auch zu wichtigen Entscheidungen zu unserer Rente.

Sollte die Union und SPD sich mit den Stimmen der Grünen am 18.03.2025 durchsetzen können, ist auch der Weg frei für eine Neuauflage einer großen Koalition als Bundesregierung, die spätestens dann nach Ostern an den Start gehen will.

Dann wird es auch Änderungen in Sachen Rente geben- dass dürfte Gewiss sein!

 

  1. Änderung: Neue Bundesregierung steht nach Ostern mit einigen Neuerungen in der Rente

Die Rentenerhöhung 2025 wurde noch vom alten Bundesminister für Arbeit und Soziales verkündet.

3,74 Prozent mehr Rente gibt es ab dem 1. Juli 2025.

Gut 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren von dieser Erhöhung.

Der Rentenwert steigt ab dem Juli 2025 auf 40,79 € pro persönlichen Entgeltpunkt.

 

Die neue Bundesregierung aus Union und SPD plant folgende Neuerungen in Sachen Rente:

  • Einführung einer Aktivrente-2000 € Arbeitseinkünfte neben der Rente sollen steuerfrei sein
  • Erhöhung des Einkommensfreibetrages bei der Witwenrente – hier sind Details mit Stand 18.03.2025 noch nicht bekannt
  • Einführung einer Frühstartrente
  • Angleichung Mütterrente für 10 Millionen Frauen, die Kinder vor 1992 geboren und erzogen haben
  • keine Erhöhung der Regelaltersgrenze mit 67
  • abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte soll nicht gestrichen werden.

 

 

  1. Änderung: 6. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten tritt ab 1. April 2025 in Kraft

3 neue Berufskrankheiten werden in den Katalog der Berufskrankheiten mit Wirkung zum 1. April 2025 neu aufgenommen.

Dies sind:

  • Berufskrankheiten neu 2117, 2118 und 4117
  • 2117: Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung durch Überschulterarbeit,
  • 2118: Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern nach mindestens 13-jähriger Expositionsdauer und
  • 4117: Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch Quarzstaubexposition

 

Der Weg für erweiterte Rechte in der gesetzlichen Unfallversicherung ist frei gemacht.

Damit können betroffene Arbeitnehmer wegen diesen neuen anerkannten Berufskrankheiten im Bedarfsfalle Anspruch auf eine gesetzliche Unfallrente haben.

 

 

  1. Änderung: Die Jahrgänge können erstmals im April 2025 in Rente gehen

Diese Geburtsjahrgänge können erstmals ab April diese Altersrenten beanspruchen.

Regelaltersrente:

Geburtsjahrgang 02.01.1959 – 01.02.1959 – können erstmals ab dem 01.04.2025 mit 66 Jahren und 2 KM in die Regelaltersrente gehen.

Weitere Voraussetzung 5 Jahre Beitragszeiten + Rentenantrag bis spätestens 30.06.2025.

Altersrente für langjährig Versicherte:

02.03.1962- 01.04.1962 mit 63 Jahren = 13,2 % Abschlag + 35 Jahre Wartezeit.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen:

02.05.1963 – 01.06.1963 mit Vollendung 61. Lebensjahr und 10 Kalendermonaten = 10,8 % Abschlag, Schwerbehinderung ab GdB 50 + 35 Jahre Wartezeit

Altersrente für besonders langjährig Versicherte:

02.11.1960 bis 01.12.1960 mit Vollendung des 64. Lebensjahres und 4 Kalendermonaten

45 Jahre Wartezeit = kein Abschlag.

 

  1. Änderung: Zahltag Rente im April 2025

21 Millionen Rentner wollen ihre Rente pünktlich gezahlt bekommen.

Sie warten auch im April 2025 auf ihre Ruhegelder.

Die gesetzliche Rente wird am Monatsletzten ausgezahlt. Der letzte Tag im Monat April 2025 ist Mittwoch der 30.04.2025.

Der 30. April  ist zwar Walpurgisnacht, dies ist aber kein gesetzlicher Feiertag.

Der 30.04. ist ein normaler Bankarbeitstag.

Es werden an diesem Tag folgende Renten ausgezahlt:

Laufende Rente für den Monat April als sogenannte nachschüssige Rente und die Monatsrente Mai 2025 als vorschüssige Rente.

Bitte kontrollieren Sie die Rentenzahlung genau, denn der Zahlbetrag der Rente kann sich wegen der Erhöhung der Zusatzbeiträge in der KV verringert haben, im Vergleich zum Februar 2025. Ein Änderungsbescheid erhalten die Rentner deshalb nicht.

 

  1. Änderung- Zahltag Rentenzuschlag bis 7,5 Prozent 

3 Millionen Rentner mit EM-Bestandsrenten erhalten auch im April 2025 den Rentenzuschlag bis 7,5 Prozent als gesonderte Rentenzahlung ausgezahlt.

Die Zahlung erfolgt nach § 307j SGB VI normalerweise  in der Zeit zwischen dem 10. und dem 20. eines Monats.

Interessant ist für den April-Rentenzuschlag aber, dass der letztgenannte  Zahlungstermin 20.04.2025 auf den Ostersonntag als bundesweiten Feiertag fällt.

Daher muss die Zahlung des Rentenzuschlages spätestens Gründonnerstag, den 17.04.2025, erfolgen, weil der 18.04.2025 als Karfreitrag auch ein bundesweiter Feiertag ist.

Echt spannend muss man sagen.

Der April 2025 verspricht im allgemeinen und auch in Sachen Rente echt spannend zu werden.

Sollte Ende Ostern die neue Bundesregierung aus Union und SPD stehen, gibt es einige Neuerungen in Sachen Rente.

Der große Wurf ist es sicher nicht.

Die Mütterrente 3 bringt für 10 Millionen Frauen rund 20 € mehr monatlich Rente.

Die Union will im Rahmen eines Sofortprogrammes die Aktivrente einführen.