Grunderwerbsteuer: Beteiligung am Gesellschaftskapital
Für den „Anteil der Gesellschaft“ i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG ist auch bei einer unmittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht auf die gesamthänderische Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen (sog. Pro-Kopf-Betrachtung) abzustellen (FG Münster, Urteil v. 16.1.2025 – 8 K 2751/21 F; Revision anhängig, BFH-Az. II R 5/25).
Hintergrund: Laut der bisherigen Rechtsprechung des BFH sei für den Fall der unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft auf die gesamthänderische Mitberechtigung abzustellen. Auch der Gesellschafter einer Personengesellschaft, der keinen Anteil am Gesellschaftskapital hält, also am Wert des Gesellschaftsvermögens nicht beteiligt ist, sei gesamthänderischer Mitinhaber der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Sachen, Forderungen und Rechte. Dem einzelnen Gesellschafter sei es gem. § 719 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung verwehrt, über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen zu verfügen. Dass solche Verfügungen daher nur gemeinsam „zur gesamten Hand“ getroffen werden könnten, sei für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStGentscheidend.
Von dieser Ansicht hat sich der BFH jedoch in einem obiter dictum distanziert und ausgeführt, dass viel dafür spreche, als „Anteil der Gesellschaft“ auch für die unmittelbare Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital abzustellen (vgl. BFH, Urteil v. 27.5.2020 II R 45/17, BFHE 270, 247, BStBl. II 2021, 315, Rz. 21 a.E.).

