Bemessungsgrundlage im Falle strafrechtlicher Einziehung von Taterträgen
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zur steuerrechtlichen Behandlung strafrechtlich eingezogener Tatentgelte ist umsatzsteuerrechtlich die Bemessungsgrundlage von in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätzen im Wege einer teleologischen Reduktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG auf den um die eingezogenen Beträge geminderten Betrag zu reduzieren. Eine festgesetzte Steuer ist im Zeitpunkt der erfolgreichen Einziehung entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen (BFH, Urteil v. 25.9.2024 – XI R 6/23; veröffentlicht am 20.2.2025).

