Bemessungsgrundlage im Falle strafrechtlicher Einziehung von Taterträgen

Unter Berück­sichti­gung der Recht­sprechung des BVerfG zur steuer­recht­lichen Behand­lung straf­recht­lich einge­zogener Tatent­gelte ist umsatz­steuer­recht­lich die Bemes­sungs­grund­lage von in straf­recht­licher Hinsicht betrof­fenen Umsätzen im Wege einer teleolo­gischen Reduk­tion des § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG auf den um die eingezogenen Beträge geminderten Betrag zu reduzieren. Eine fest­gesetzte Steuer ist im Zeit­punkt der erfolg­reichen Ein­ziehung ent­sprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen (BFH, Urteil v. 25.9.2024 – XI R 6/23; veröf­fent­licht am 20.2.2025).