Grunderwerbsteuer: Einbringung von Kommanditanteilen

Voraussetzung für die Steuer­befreiung ist nach § 6a Satz 3 und 4 GrEStG, dass der Ein­bringen­de im Zeit­punkt der Ein­bringung mehr als fünf Jahre zu mehr als 95 % an der Vor­rats-GmbH betei­ligt war. Auf die Ein­haltung der Vor­behal­tens­frist kann in diesem Fall nicht ver­zichtet werden. (BFH, Urteil v. 25.09.2024 – II R 46/22; veröf­fent­licht am 20.2.2025).

Hintergrund: Nach § 6a Satz 1 Halbsatz 1 GrEStG wird für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG die Steuer nicht erhoben. Nach § 6a Satz 3 GrEStG gilt die Steuerbegünstigung nach § 6a Satz 1 GrEStG nur, wenn an dem Umwandlungs­vorgang aus­schließlich ein herrschendes Unter­nehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herr­schenden Unter­nehmen abhängige Gesell­schaften beteiligt sind. Im Sinne von § 6a Satz 3 GrEStG abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesell­schafts­vermögen das herr­schende Unter­nehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang (Vorbehaltens­frist) und fünf Jahren nach dem Rechts­vorgang (Nach­behaltens­frist) unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununter­brochen beteiligt ist (§ 6a Satz 4 GrEStG).