Grunderwerbsteuer: Anteilsübertragungen im Ausland

Die sogenannte Verlän­gerung der Betei­ligungs­kette, bei der der über­tragende Allein­gesell­schafter zugleich Allein­gesell­schafter der erwer­benden Gesell­schaft ist, unter­liegt auch bei aus­ländi­schen Gesell­schaften nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn der Gesell­schaft, deren Anteile über­tragen werden, ein inlän­disches Grund­stück gehört (BFH, Urteil v. 25.9.2024 – II R 36/21; veröf­fent­licht am 20.2.2025).

Hintergrund: Nach § 6a Satz 1 Halbsatz 1 GrEStG wird für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a GrEStG steuer­baren Rechts­vorgang aufgrund einer Umwand­lung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG die Steuer nicht erhoben. Nach § 6a Satz 2 GrEStG gilt Satz 1 auch für entsprechende Umwandlungen aufgrund des Rechts eines Mitglied­staats der EU oder eines Staats, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet.