Grunderwerbsteuer: Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft

Die Ausgliederung eines Einzel­unter­nehmens auf eine zu diesem Zweck neu gegrün­dete Kapital­gesell­schaft kann nach § 6a GrEStG steuer­begüns­tigt sein (BFH, Urteil v. 25.9.2024 – II R 2/22; veröf­fent­licht am 20.2.2025).

Hintergrund: Nach § 6a Satz 1 Halbsatz 1 GrEStG wird für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG die Steuer nicht erhoben. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwG betrifft die Verschmelzung, § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG die Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung und § 1 Abs. 1 Nr. 3 UmwG die Vermögens­über­tragung. Die Nicht­erhebung der Steuer setzt weiter voraus, dass an dem Umwand­lungs­vorgang ausschließlich ein herr­schendes Unter­nehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesell­schaften oder mehrere von einem herr­schenden Unter­nehmen abhängige Gesell­schaften beteiligt sind (§ 6a Satz 3 GrEStG). Im Sinne von Satz 3 abhängig ist eine Gesell­schaft, an deren Kapital oder Gesell­schafts­vermögen das herr­schende Unter­nehmen innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechts­vorgang und fünf Jahren nach dem Rechts­vorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittel­bar, teils mittelbar zu mindestens 95 % ununterbrochen beteiligt ist (§ 6a Satz 4 GrEStG).