DBA: Abkommensrechtliche Aufteilung der Einkünfte eines im internationalen Luft-verkehr eingesetzten Piloten
Die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines im Inland ansässigen Piloten, der von einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen im internationalen Luftverkehr eingesetzt wird, sind nur insoweit von der deutschen Einkommensteuer (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen, als er seine Tätigkeit nach dem Territorialitätsprinzip auf Schweizer Boden und im Schweizer Luftraum ausübt (BFH, Urteil v. 24.10.2024 – VI R 28/22; veröffentlicht am 13.2.2025).
Hintergrund: Stehen nach Art. 15 DBA-Schweiz sowohl dem Ansässigkeitsstaat als auch dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu, bestimmt sich das Besteuerungsrecht nach Art. 24 DBA-Schweiz. Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz werden bei einer in Deutschland ansässigen Person die aus der Schweiz stammenden Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Sinne des Art. 15 DBA-Schweiz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer ausgenommen, wenn sie nach den dem Art. 24 voranstehenden Artikeln des DBA-Schweiz in der Schweiz besteuert werden können und die unselbständige Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird. Die Doppelbesteuerung wird bei einer in Deutschland ansässigen Person, die Einkünfte aus der Schweiz bezieht, entweder unter Anwendung der Freistellung mit Progressionsvorbehalt (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DBA-Schweiz i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) oder im Wege der Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommensteuer (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz i.V.m. § 34c EStG) vermieden.

