Körperschaftsteuer: Berücksichtigung eines vororganschaftlichen Zinsvortrags
Ein vororganschaftlicher Zinsvortrag der Organgesellschaft ist nicht in die Ermittlung des Einkommens des Organträgers einzubeziehen (FG Köln, Urteil v. 14.11.2024 – 13 K 1081/22; Revision zugelassen).
Hintergrund: Sind die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft erfüllt, so wird das von der Organgesellschaft erwirtschaftete Einkommen zwar bei dieser selbst ermittelt, jedoch steuerlich beim Organträger erfasst. Da § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG die Zurechnung des „Einkommens“ der Organgesellschaft vorsieht, ist dieses vor der Zurechnung zunächst eigenständig zu ermitteln. Die Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft erfolgt grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften über die Einkommensermittlung (§ 8 Abs. 1 und 2 KStG i.V.m. §§ 4, 5 EStG). Diese werden jedoch durch § 15 KStG als lex specialis modifiziert, soweit dieser organschaftsspezifische Sonderregelungen vorsieht. § 15 Satz 1 Nr. 1 KStG bestimmt, dass ein Verlustabzug i.S.d. § 10d EStG bei der Organgesellschaft nicht zulässig ist. Im Zuge des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 v. 14.8.2007 (BGBl. I 2007, 1912) hat der Gesetzgeber mit den § 4h EStG und § 8a KStG die sog. Zinsschranke eingeführt sowie in § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG flankierend besondere Bestimmungen zu deren Anwendung im Falle einer Organschaft geschaffen.

