DBA: Abkommensrechtliche Aufteilung der Einkünfte eines im internationalen Luft-verkehr eingesetzten Piloten

Die Einkünfte aus unselb­ständi­ger Arbeit eines im Inland ansäs­sigen Pilo­ten, der von einem in der Schweiz ansäs­sigen Unter­nehmen im inter­natio­nalen Luft­verkehr ein­ge­setzt wird, sind nur inso­weit von der deutschen Ein­kom­men­steuer (unter Pro­gres­sions­vorbe­halt) frei­zu­stel­len, als er seine Tätig­keit nach dem Territo­riali­täts­prinzip auf Schweizer Boden und im Schweizer Luft­raum ausübt (BFH, Urteil v. 24.10.2024 – VI R 28/22; veröf­fent­licht am 13.2.2025).

 

Hintergrund: Stehen nach Art. 15 DBA-Schweiz sowohl dem Ansäs­sig­keits­staat als auch dem Tätig­keits­staat das Besteue­rungs­recht an den Einkünften aus nicht­selbstän­diger Arbeit zu, bestimmt sich das Besteue­rungs­recht nach Art. 24 DBA-Schweiz. Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz werden bei einer in Deutsch­land ansäs­sigen Person die aus der Schweiz stammenden Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Sinne des Art. 15 DBA-Schweiz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommen­steuer ausgenommen, wenn sie nach den dem Art. 24 voranstehenden Artikeln des DBA-Schweiz in der Schweiz besteuert werden können und die unselb­ständige Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird. Die Doppel­besteue­rung wird bei einer in Deutschland ansäs­sigen Person, die Einkünfte aus der Schweiz bezieht, entweder unter Anwendung der Freistellung mit Progres­sions­vorbehalt (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 DBA-Schweiz i.V.m. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) oder im Wege der Anrech­nung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen­steuer (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz i.V.m. § 34c EStG) vermieden.