Ableitung des gemeinen Werts von Kapitalgesellschaftsanteilen aus Verkäufen und Berücksichtigung eines Holdingabschlags

Bei der Bewer­tung eines nicht börsen­notier­ten Anteils an einer Kapital­gesell­schaft für Zwecke der Schenkung­steuer kann ein pauschaler Holding­abschlag nicht abge­zogen werden (BFH, Urteil v. 25.9.2024 – II R 49/22; veröf­fent­licht am 6.2.2025).

 

Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 ErbStG sind Anteile an Kapital­gesell­schaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG festzu­stellen ist, mit dem auf den Bewertungs­stichtag (§ 11 ErbStG) festgestellten Wert anzusetzen. Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG ist der Wert von Anteilen an Kapital­gesell­schaften i. S. d. § 11 Abs. 2 BewG gesondert festzustellen (§ 179 AO). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG sind Anteile an Kapital­gesell­schaften, die nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallen, da sie am Stichtag nicht an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so erfolgt die Bewertung der Anteile nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG unter Berück­sichtigung der Ertragsaussichten der Kapital­gesell­schaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG darf die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebs­vermögen gehörenden Wirtschafts­güter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebs­vermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesell­schaft nicht unter­schritten werden.