Berufsrecht: Handlungsbedarf bei technischen Problemen in Videoverhandlungen (BRAK)
Wer schon beim ersten Versuch wegen technischer Probleme nicht in die Videoverhandlung kommt, muss rechtzeitig vor der zweiten Verhandlung die Ursache der Störung ermitteln und beseitigen. Zwar dürfen keine besonderen Anforderungen an die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Teilnehmers gestellt werden. Allerdings darf man auch nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass sich das Problem nicht wiederholen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt bei anderen Videokonferenzsystemen sonst keine Störungen kennt (BGH, Urteil v. 30.7.2026 – I ZR 31/26). Hierüber informiert die BRAK.

