Änderungen im November 2026
Ab dem 20. November 2026 gelten strengere Regeln für Ratenkäufe mit Klarna und PayPal, bei der Kfz-Versicherung läuft am 30. November die Kündigungsfrist ab, und der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen bleibt für 2027 rechnerisch bei 2,9 Prozent.
Was müssen Sie tun?
Der November bringt wieder mehrere Änderungen auf einmal.
Manche betreffen wirklich alle, andere nur bestimmte Gruppen wie Autofahrer oder Familien.
Damit Sie nicht den Überblick verlieren, haben wir die wichtigsten Neuerungen für Sie geordnet: erst die Finanzthemen, die die Mehrheit betreffen, dann die für einzelne Gruppen.
Besonders im Blick haben sollten Sie den 20. November.
An diesem Tag greift das neue Verbraucherkreditgesetz, und zwar pünktlich kurz vor dem Weihnachtsgeschäft.
Wenn Sie beim Online-Shopping gerne „Kauf jetzt, zahle später“ nutzen, ändert sich für Sie einiges.
Ratenkauf mit Klarna und PayPal: Ab 20. November gelten neue Regeln
Ab dem 20. November 2026 fallen erstmals auch Kleinkredite und „Buy now, pay later“-Modelle (BNPL) unter das Verbraucherkreditrecht.
Das ist die größte Finanzänderung des Monats, weil Millionen Menschen beim Online-Shopping auf Raten oder mit Zahlungsziel bezahlen.
Dahinter steckt das neue Verbraucherkreditgesetz, mit dem Deutschland die EU-Richtlinie 2023/2225 umsetzt.
Die Regelungen zu Verbraucherkreditverträgen treten laut Bundesregierung im November 2026 in Kraft.
Welche Kreditformen künftig geschützt sind, erklärt die Bundesregierung.
Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie sogenannte „Buy now, pay later“-Modelle werden in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen.
Für Sie bringt das konkrete neue Rechte.
Anbieter wie Klarna oder PayPal müssen künftig Ihre Kreditwürdigkeit prüfen, bevor Sie auf Raten kaufen.
Zudem haben Sie ein Widerrufsrecht und bekommen vorab klare Informationen zu Laufzeit, Raten und Kosten.
Ein Punkt sorgt häufig für Verunsicherung: der Schufa-Score.
Ob die Bonitätsabfrage selbst Ihren Score beeinflusst, hängt davon ab, wie der jeweilige Anbieter sie technisch gestaltet.
Reine Konditionsanfragen wirken sich nicht auf den Score aus, während Kreditanfragen ihn kurzfristig leicht senken können.
Wie die „Buy now, pay later“-Anbieter das künftig konkret umsetzen, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.
Sicher ist hingegen: Versäumen Sie eine Rückzahlung, kann der Anbieter das als Zahlungsverzug an die Schufa melden, mit möglichen Folgen für künftige Verträge wie Mietwohnung, Mobilfunk oder Kredit.
Nicht jede Zahlung fällt unter die neuen Regeln. Für Kreditverträge, die an diesem Stichtag bereits bestehen, gelten nach den Übergangsregelungen grundsätzlich weiterhin die bisherigen Vorschriften, bis der jeweilige Vertrag beendet ist.
Auch der klassische Kauf auf Rechnung bleibt in bestimmten Fällen außen vor.
Für Sie heißt das trotzdem: Behalten Sie offene Beträge im Blick, gerade wenn Sie mehrere kleine Zahlungsaufschübe parallel laufen haben.
Das neue Gesetz schließt eine Lücke, die lange zu Lasten der Verbraucher ging.
„Später zahlen“ fühlt sich harmlos an, ist aber ein Kredit.
Ab November haben Sie hier dieselben Rechte wie beim klassischen Ratenkredit.
Kfz-Versicherung: Bis 30. November handeln und sparen
Wenn Ihre Kfz-Versicherung zum 31. Dezember ausläuft, ist der 30. November 2026 Ihr Stichtag für die Kündigung.
Das betrifft die meisten Autofahrer, denn der Großteil der Verträge folgt dem Kalenderjahr.
Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel einen Monat zum Vertragsende.
Entscheidend ist dabei ein Detail, das viele übersehen.
Es zählt nicht das Absendedatum, sondern wann Ihre Kündigung beim Versicherer ankommt.
Planen Sie also lieber ein paar Tage Puffer ein und lassen Sie sich den Eingang bestätigen.
Verpassen Sie den Termin, verlängert sich Ihr Vertrag automatisch um ein Jahr.
Ihre Schadenfreiheitsklasse nehmen Sie beim Wechsel mit, der neue Versicherer fragt sie beim alten ab.
Prüfen Sie vor der Kündigung aber Ihren Versicherungsschein, denn bei unterjährigen Verträgen verschiebt sich der Stichtag.
Schließen Sie am besten zuerst den neuen Vertrag ab und kündigen Sie dann den alten. So sind Sie nie ohne Schutz.
Lohnsteuerermäßigung: Stichtag 30. November für mehr Netto
Haben Sie lange Pendelstrecken zur Arbeit oder hohe Ausgaben für Fortbildung, doppelte Haushaltsführung oder Kinderbetreuung?
Dann holen Sie sich einen Teil Ihrer Steuerentlastung schon über den Monatslohn, statt bis zur Steuererklärung zu warten.
Das Finanzamt trägt dafür einen Freibetrag in Ihre elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ein, Ihr Arbeitgeber zieht dann jeden Monat weniger Lohnsteuer ab.
Im Endeffekt bleibt ein dickeres Plus auf der Lohnabrechnung.
Die Höhe Ihrer Steuer ändert sich dadurch nicht, Sie bekommen Ihr Geld nur früher.
Für das laufende Jahr 2026 muss Ihr Antrag bis zum 30. November 2026 beim Finanzamt eingehen, sonst rutscht die Entlastung in die Steuererklärung.
Die Antragsfrist für 2027 startet am 1. November 2026.
Das regelt das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nach Paragraf 39a Einkommensteuergesetz.
Je früher Sie den Antrag stellen, desto gleichmäßiger verteilt sich der Freibetrag auf die restlichen Monate.
Krankenkassen: Zusatzbeitrag 2027 soll stabil bleiben
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen soll 2027 rechnerisch bei 2,9 Prozent bleiben.
Diesen Richtwert legt das Bundesgesundheitsministerium bis zum 1. November fest.
Er ist damit ein Thema für rund 57 Millionen Versicherte.
Die Grundlage lieferte der GKV-Schätzerkreis.
Die offizielle Prognose des sogenannten Schätzerkreises sieht trotz steigender Gesundheitsausgaben zunächst keine weitere Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes vor.
Nach der Schätzung des GKV-Schätzerkreises werden die Ausgaben der Krankenkassen 2027 voraussichtlich auf 378,1 Milliarden Euro steigen.
Bei aller Entwarnung lohnt ein zweiter Blick.
Der Durchschnittswert ist nur eine Orientierung, keine Obergrenze.
Jede Kasse legt ihren Zusatzbeitrag selbst fest.
Der tatsächlich erhobene Zusatzbeitragssatz kommt zum allgemeinen Beitragssatz von einheitlich 14,6 Prozent des Bruttolohns.
Nach Zahlen der Kassen liegt das tatsächliche Niveau der Zusatzbeiträge inzwischen im Schnitt bei 3,1 Prozent.
Die Spanne unter den 93 Kassen reicht von 2,18 bis 4,39 Prozent.
Ein Kassenvergleich kann sich für Sie also spürbar lohnen, denn zwischen günstigster und teuerster Kasse liegen mehr als zwei Prozentpunkte.
Das Bahn-Familienticket kommt als Dauerangebot
Für Familien kommt im November eine gute Nachricht.
Das Familienticket der Deutschen Bahn, ursprünglich nur ein Sommerangebot, wird zum dauerhaften Tarif.
Eine einfache Fahrt im Fernverkehr kostet 59,99 Euro für bis zu fünf Personen.
Eine Hin- und Rückfahrt im Fernverkehr kostet 99,99 Euro für bis zu fünf Personen. Sitzplatzreservierungen für maximal fünf Personen sind im Familienticket inklusive.
Laut Deutscher Bahn ist der erste buchbare Reisetag der 1. November 2026, der Verkauf startet bereits am 26. Oktober.
Wenn Sie mit der Familie eine Fernverkehrsreise planen, lohnt sich vor der Buchung ein kurzer Preisvergleich.
Kinder bis 14 Jahre fahren in Begleitung ohnehin kostenlos mit.
Der Vorteil des Tickets liegt vor allem im festen Pauschalpreis für die Erwachsenen und den schon enthaltenen Reservierungen.
Euro-7-Anforderung für Pkws tritt in Kraft
Ab dem 29. November gelten die Euro-7-Anforderungen für neue Typgenehmigungen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen.
Die EU-Regelung berücksichtigt nicht nur Abgase, sondern auch Bremspartikel und die Haltbarkeit von Antriebsbatterien.
Ab Sommer 2028 kommt zusätzlich der Reifenabrieb von Pkw hinzu.
Für Elektroautos und Plug-in-Hybride gelten dabei Mindestanforderungen an die Batteriekapazität.
Nach fünf Jahren oder 100.000 Kilometern müssen noch mindestens 80 Prozent der ursprünglichen Kapazität vorhanden sein.
Nach acht Jahren oder 160.000 Kilometern sind es mindestens 72 Prozent.
Entscheidend ist jeweils, welche Alters- oder Kilometergrenze zuerst erreicht wird.
Start der Black Week
Im vorweihnachtlichen Einkaufsstress können Verbraucher günstige Angebote ausfindig machen.
Der Black Friday 2026 startet am 27. November.
Schon ab dem 23. November lockt die Black Week mit zahlreichen Rabattaktionen im Einzelhandel und Onlinehändlern.
Nach dem Black Friday geht die Schnäppchenjagd am Cyber Monday weiter.
Ökodesign und Rechtliches
Neben den großen Finanzthemen greifen im November weitere Neuerungen, die eher einzelne Gruppen betreffen.
Drei davon lohnt ein genauerer Blick.
Neues Ökodesign-Gesetz
Deutschland passt sein Recht an die EU-Ökodesign-Verordnung an.
Dahinter steht die Idee, Produkte langlebiger, reparierbarer und ressourcenschonender zu machen.
Künftig können für immer mehr Produktgruppen verbindliche Vorgaben gelten, etwa zur Haltbarkeit, zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder zu einem digitalen Produktpass, der Informationen zu Material und Reparatur bündelt.
Für Sie als Verbraucherin und Verbraucher wirkt das vor allem mittelbar, über das Angebot im Laden.
Produkte sollen sich leichter reparieren lassen, Wegwerfen soll seltener werden.
Spürbar wird das aber erst nach und nach, wenn die einzelnen Produktvorgaben greifen.
Bessere Anerkennung ausländischer Qualifikationen für Heilberufe
Für Fachkräfte aus dem Ausland wird die Anerkennung ihrer Abschlüsse in Gesundheitsberufen vereinfacht und stärker vereinheitlicht.
Das betrifft etwa Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte oder Apothekerinnen und Apotheker, die in Deutschland arbeiten möchten.
Wenn Sie selbst einen ausländischen Abschluss in einem Heilberuf haben oder im Gesundheitswesen einstellen, sollten Sie die neuen Verfahrenswege prüfen.
Digitalisierung in der Migrationsverwaltung
Verfahren rund um Aufenthalt und Migration sollen schrittweise digitaler ablaufen, etwa durch elektronische Akten und Online-Anträge.
Das betrifft vor allem Menschen mit laufenden ausländerrechtlichen Verfahren und soll Abläufe beschleunigen.
Gehören Sie zu einer dieser Gruppen, prüfen Sie die Details am besten gezielt für Ihren Fall.
Lohnsteuerfreibetrag für 2027 beantragen
Ebenfalls zu Beginn des Monats können Beschäftige mit höheren abziehbaren Ausgaben einen Freibetrag für den Lohnsteuerabzug 2027 beantragen.
Das lohnt sich vor allem bei längeren Arbeitswegen, abziehbaren Kinderbetreuungskosten oder bestimmten außergewöhnlichen Belastungen.
Erkennt das Finanzamt einen Freibetrag an, bleibt bereits während des Jahres mehr Netto vom Gehalt übrig.
Die Steuerentlastung wird also vorgezogen, statt erst mit der Steuererklärung zu wirken.
Wie hoch sie tatsächlich ausfällt, hängt von den persönlichen Steuerverhältnissen ab.
Weitere Informationen bietet ELSTER zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren.
Mehr Schutz bei Verbraucherdarlehen
Für ab dem 20. November 2026 abgeschlossene Verbraucherdarlehensverträge gelten neue Regeln.
Grundlage für die größte Neuordnung des Verbraucherdarlehensrechts seit dem Jahr 2008 ist die Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225.
An ihren Inhalt werden verschiedene Gesetze angepasst. Besonders davon betroffen ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das das Verbraucherdarlehensrecht wesentlich regelt.
Zu den wichtigsten Änderungen zählen:
Die Unterscheidung von Verbraucherdarlehen in § 491 BGB in Immobiliar-Verbraucherdarlehen für Baufinanzierungszwecke und in Allgemein-Verbraucherdarlehen für andere Zwecke wird zur Grundstruktur für Verbraucherdarlehensregeln.
Mehrere Ausnahmen von diesen Regeln entfallen zum Schutz von Verbrauchern.
Die Verbraucherdarlehensregeln gelten künftig auch bei einem Kreditbetrag von unter 200 Euro, zinsfreien Krediten, Finanzierungen mit bis zu drei Monaten Laufzeit und sogenannten „Buy now, pay later“-Angeboten.
Bei den letztgenannten Angeboten muss der Kaufpreis nach dem Kauf erst zeitlich verzögert ganz oder in Raten bezahlt werden.
Generell soll die konkrete Einbeziehung dieser Finanzierungshilfen Umgehungen der Verbraucherdarlehensschutzregeln verhindern.
Eine Ausnahme davon gilt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher selbst einen Zahlungsaufschub oder eine Finanzierungshilfe gewährt, bei einer maximalen Frist für die Bezahlung von 50 Tagen nach Warenlieferung oder Leistungserbringung und lediglich begrenzten Kosten für den Verbraucher im Falle seines Zahlungsverzugs.
Verbraucher besitzen bei Verbraucherdarlehensverträgen oftmals ein gesetzliches Widerrufsrecht.
Bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung war der Widerruf bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag bisher zeitlich unbegrenzt möglich, weil die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann.
Künftig erlischt das Widerrufsrecht spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen nach dem Vertragsschluss bei ordnungsgemäßer Information über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts.
Besteht ein Widerrufsrecht, muss der Vertrag zudem Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs, einschließlich des dafür zu verwendenden dauerhaften Datenträgers, enthalten.
Zudem muss der Hinweis vorhanden sein, dass ein bereits ausbezahltes Darlehen sowie eventuelle Zinsen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen sind. Verpflichtend ist zudem die Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags.
Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung eines Kaufs vor – z. B. eines Autokaufs – abgeschlossen, liegen verbundene Verträge vor. Widerruft ein Verbraucher den Darlehensvertrag, ist er auch nicht mehr an den Kaufvertrag gebunden.
Künftig gilt dabei bezüglich der Widerrufsfristlänge:
Besteht ein Rückgaberecht für die gekaufte Ware, verlängert sich die Widerrufsfrist des Darlehensvertrags bis zum Ablauf der Rückgabefrist der Ware.
Neu ist zudem, dass eine Verbundenheit von Verträgen entstehen kann, wenn der Darlehensgeber sich Marketingmaßnahmen zur Vertragsvorbereitung oder zum Vertragsabschluss bedient.
Die Regeln für die Geltendmachung von Einwendungen bei verbundenen Verträgen gelten künftig auch für Finanzierungen im Wert von unter 200 Euro.
Darlehensnehmer können dadurch zum Beispiel die Darlehensrückzahlung verweigern, wenn sie einen Anspruch auf Nacherfüllung haben, weil die darlehensfinanzierte Sache einen Mangel hat.
Der Widerruf muss künftig auf Papier oder auf einem anderen im Darlehensvertrag vom Darlehensnehmer benannten dauerhaften Datenträger wie z. B. per E-Mail erfolgen.
Die Wahl eines anderen dauerhaften Datenträgers schließt den Widerruf nicht aus.
Zum Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehen reicht künftig die Textform statt der Schriftform.
Darlehensnehmer müssen den Darlehensvertrag dadurch nicht mehr eigenhändig unterschreiben.
Das erleichtert digitale Vertragsabschlüsse.
Ausdrücklich verboten sind dabei jedoch voreingestellte Optionen wie etwa durch mit einem Kreuz versehene Kästchen.
Inhalt und Bedeutung der Kästchen müssen erläutert werden.
Künftig sind stets und nicht mehr nur gegebenenfalls die Hauptmerkmale, die Vertragsstruktur und die wesentlichen Vertragsbestandteile zu erläutern.
Dasselbe gilt für die Auswirkungen einschließlich der Folgen bei Zahlungsverzug und Zahlungsausfall.
Gänzlich neu ist die Informationspflicht, wenn ein Kreditangebot oder Vertragsentwurf aufgrund automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten personalisiert wurde.
Ausdrücklich geregelt ist künftig bei Verbraucherdarlehen ein Schutz vor Zinswucher.
Ein Verbraucherdarlehensvertrag und dazu abgeschlossene Sicherungsgeschäfte sind unwirksam, wenn der vertragliche effektive Jahreszinssatz den marktüblichen effektiven Jahreszinssatz um 100 Prozent oder um zwölf Prozentpunkte überschreitet.
Kopplungsgeschäfte sind künftig verboten, wenn keine Ausnahme greift oder Verbraucher keine freie Wahl haben.
Letzteres ist der Fall, wenn sie das Darlehen nur zusammen mit dem Erwerb eines anderen Produkts erhalten.
Für Darlehen, die Verbraucher nur erhalten, wenn sie z. B. eine Restschuldversicherung erwerben oder eine Kreditkarte beantragen, hat das die Unwirksamkeit der gekoppelten Geschäfte zur Folge.
Der Darlehensvertrag bleibt dagegen wirksam.
Die Ausnahmen vom Kopplungsverbot regelt künftig § 492b BGB. Dazu zählt beispielsweise Kopplung mit einer Kontoeröffnung, wenn dieses allein dem Zweck der Darlehensrückzahlung dient.
Der Darlehensgeber muss jede Vertragsänderung künftig ausdrücklich beschreiben und mitteilen, ob der Darlehensnehmer dieser aktiv zustimmen muss.
Wenn die Änderung auf einer Gesetzesänderung beruht, ist diese zu erläutern.
Zudem müssen Darlehensgeber Beschwerdemöglichkeiten ausdrücklich benennen.
Gerät ein Darlehensnehmer in Zahlungsschwierigkeiten, verpflichtet das Gesetz Darlehensgeber zu konkreten Maßnahmen.
Zu diesen gehört der Hinweis auf geeignete Schuldnerberatungsdienste.
Statt sofort eine Zwangsvollstreckung einzuleiten, muss der Darlehensgeber, sofern angebracht, Nachsicht walten lassen.
Diese Pflicht gilt jedoch nicht, wenn der Darlehensnehmer erneut in Zahlungsschwierigkeiten gerät.
Das BGB nennt folgende Möglichkeiten:
- Verlängerung der Laufzeit,
- Änderung des Darlehensvertrags,
- Zahlungsaufschub,
- Herabsetzung des Sollzinssatzes,
- Zahlungsunterbrechung,
- Teilrückzahlung,
- Währungsumrechnung,
- Teilerlass und Schuldenkonsolidierung.
Die Nachsichtsmaßnahme muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung zur Darlehensvertragskündigung wegen Zahlungsverzugs anbieten.
Verkauft der Darlehensgeber seine Forderung aus einem Verbraucherdarlehen an eine andere Person, muss er den Darlehensnehmer unverzüglich darüber informieren.
Bisher war im BGB nicht klar geregelt, ob der bisherige Darlehensgeber oder der Forderungserwerber als neuer Gläubiger den Darlehensnehmer informieren muss.
Wird ein Verbraucherdarlehen vorzeitig zurückgezahlt, besteht ein Anspruch auf Verringerung von Zinsen und Kosten.
Das Gesetz stellt künftig klar, dass dabei nur Kosten berücksichtigt werden, die dem Darlehensnehmer vom Darlehensgeber auferlegt werden, wie etwa Bearbeitungsentgelte.
Nicht umfasst sind beispielsweise Kosten für freiwillig abgeschlossene Fremdprodukte.
Bei Dispokrediten gelten künftig neue Informationspflichten, zusätzliche Schutzmechanismen bei Kündigungen und ein gesetzliches Ratenzahlungsangebot für Verbraucher.
Der Darlehensgeber muss regelmäßig über Überziehungsmöglichkeiten eines Kontos informieren, dabei jedoch mindestens einmal monatlich.
Neu ist zudem die Informationspflicht des Darlehensgebers, den Verbraucher mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Kündigung oder Teilkündigung über die Beendigung oder Kürzung der Überziehungsmöglichkeit zu informieren.
Hat der Verbraucher die Überziehungsmöglichkeit bereits genutzt, muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer künftig vor Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens anbieten, den offenen Betrag ohne zusätzliche Kosten zum bisherigen Sollzinssatz in zwölf gleichen Monatsraten zurückzuzahlen.
Außerdem muss der Darlehensgeber statt auf beliebige Beratungsstellen künftig auf Schuldnerberatungsdienste nach dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher hinweisen.
Entscheidet sich ein Darlehensgeber nach einer Bonitätsprüfung gegen den Darlehensvertragsabschluss, muss er dies künftig dem Darlehensnehmer unverzüglich mitteilen.
Im Falle eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags muss er den Darlehensnehmer zudem an Schuldnerberatungsdienste nach dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher verweisen.
Zur Bewertung der Kreditwürdigkeit dürfen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen generell keine Gesundheitsdaten und andere besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO von Verbrauchern genutzt werden.
Ebenso verboten ist es, Informationen über Verbraucher aus sozialen Netzwerken zur Bonitätsprüfung zu nutzen.
Beratungsleistungspflichten von Darlehensgebern aufgrund von § 511 BGB gelten künftig für alle Verbraucherdarlehensverträge und nicht mehr nur für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
Birgt ein Verbraucherdarlehensvertrag ein spezifisches Risiko für den Darlehensnehmer, muss der Darlehensgeber ihn warnen.
Für den Abschluss von Darlehensvermittlungsverträgen gilt ab 20. November 2026 die Textform statt der Schriftform.
Darlehensvermittler müssen Verbraucher zudem künftig umfangreicher informieren und wie Darlehensgeber gemäß § 511 BGB beraten.
Für Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt ab 20. November 2026 eine neue Erlaubnis- und Registrierungspflicht.
Diese regelt § 34k Gewerbeordnung (GewO).
Sie ist mit einer Sachkundeprüfung verbunden.
Darlehensvermittler, die bereits eine Erlaubnis besitzen, müssen die neue Erlaubnis bis 31. Mai 2027 beantragen.
Eine neue Sachkundeprüfung entfällt für diejenigen unter ihnen, die diese Tätigkeit bereits seit Anfang 2021 ununterbrochen ausüben. Ebenfalls neu ist die Eintragungspflicht für Darlehensvermittler ins Vermittlerregister aufgrund des geänderten § 11 GewO.
Digitalisierung in der Migrationsverwaltung
Für einen besseren Datenaustausch zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), den Ausländerbehörden und Trägern von Asylbewerberleistungen sollen Gesetzesänderungen sorgen, die ab 1. November 2026 in Kraft treten.
Dadurch wird die Speichermöglichkeit von Daten im Ausländerzentralregister (AZR) erweitert.
Zudem werden relevante Mitteilungen in Strafsachen im AZR zentral erfasst und von Gerichten und Staatsanwaltschaften hinterlegt.
An die Stelle aktiver Datenabfragen treten automatisierte Mitteilungen für Behörden mit automatisiertem AZR-Abruf, Meldebehörden, die Familienkasse Direktion und die deutschen Auslandsvertretungen.
Im Ausländerzentralregister werden ab 1. November 2026 auch Daten zu Mutter, Kind und die dessen Vaterschaft anerkennende Person im Zusammenhang gespeichert werden.
Damit sollen die zuständigen Familienkassen Fälle von Kindergeldmissbrauch und Scheinfamilienkonstellationen einfacher erkennen können.
Die Familienkasse Direktion erhält künftig zudem Informationen über abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zu Ausweisdokumenten und die Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners.
Im Ausländerzentralregister werden ab 1. November zudem Informationen über eine Ausschreibung zur Identitätsklärung, die Teilnahme an einem Integrationskurs, das Bestehen eines Einbürgerungstests oder das Stellen eines Einbürgerungsantrags gespeichert.
Im Zusammenhang mit einem Antrag auf ein Visum für längerfristige Aufenthalte – auch als nationales Visum bezeichnet – werden künftig auch die Fingerabdruckdaten sowie den Antrag begründende Unterlagen in der Visadatei gespeichert.
Neben Daten von Ausländern dürfen ab 1. November 2026 zudem Daten von Personen gespeichert werden, die sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet haben, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen oder dessen Lebensunterhaltskosten zu tragen.
Bessere Anerkennung ausländischer Qualifikationen für Heilberufe
Der Aufwand zur Anerkennung bestimmter Heilberufe aus Nicht-EU-Staaten soll verringert und damit beschleunigt werden.
Die Gesetzesänderung betrifft konkret Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Hebammen.
Ab 1. November 2026 wird dazu die sogenannte Kenntnisprüfung zum Regelfall.
Die Gleichwertigkeitsprüfung durch den Vergleich von Ausbildungsdokumenten mit Ausbildungen in Deutschland erfolgt nur noch auf ausdrücklichen Wunsch der antragstellenden Person.
Die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung macht aufwändige Übersetzungen, Kopien und Beglaubigungen erforderlich.
Diese kosten Zeit und Geld.
Zusätzliche Voraussetzung für das Erlangen einer Approbation sind zudem erforderliche Deutschkenntnisse.
Neu ist, dass die vorgeschriebene Sprachprüfung künftig auch bereits vor der Qualifikationsprüfung möglich ist.
Neues Ökodesign-Gesetz
Am 1. November 2026 tritt das neue Ökodesign-Gesetz in weiten Teilen in Kraft.
Es gilt für eine breite Masse an Produkten wie für elektrisch betriebene Geräte.
Entscheidend ist, ob für das Produkt bereits ein EU-Ökodesign-Rechtsakt existiert.
Das Ökodesign-Gesetz betrifft Hersteller, Importeure, Händler und Reparaturbetriebe entsprechender Produkte.
Betroffene Handlungen sind das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Bereitstellung auf dem Markt und das Ausstellen von Ökodesign-Produkten sowie von Bauteilen und Baugruppen, die zum Einbau in Ökodesign-Produkte bestimmt sind.
Konkrete Anforderungen und Informationspflichten sollen Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen.
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist unter anderem damit beauftragt, ein umfassendes Informationsangebot zu den Ökodesign-Anforderungen und den für sie geltenden Konformitätsbewertungsverfahren bereitzustellen.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Produkten sind dem Ökodesign-Gesetz zufolge:
- die Erfüllung aller Ökodesign-Anforderungen
- die Durchführung der Konformitätsbewertung
- die Ausstellung einer Konformitätserklärung
- eine erforderliche CE-Kennzeichnung
Zudem muss der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Importeur eines Ökodesign-Produktes die dafür geltenden Ressourceneffizienz-Anforderungen erfüllen.
Zu diesen zählen insbesondere Reparatur- und Wartungsinformationen, Anforderungen an Ersatzteillieferungen und an die Demontage.
Auf Ökodesign-Produkten müssen Name und Adresse des Herstellers oder seines Bevollmächtigten beziehungsweise des Importeurs stehen.
Ist das nicht möglich, müssen die Angaben auf der Verpackung oder in der Bedienungsanleitung erfolgen.
Bei Verstößen drohen je nach Art des Verstoßes Bußgelder von bis zu 10.000 Euro beziehungsweise von bis zu 100.000 Euro.
Schwerwiegende Verstöße gegen das Ökodesign-Gesetz können zudem dazu führen, dass ein Unternehmen für bis zu drei Jahre von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann.

