Außenwirtschaftsrecht: Aktualisierung der EU-Kontrollliste für Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Jahr 2026 (BAFA)
Mit der Delegierten Verordnung vom 14.9.2026 hat die EU-Kommission die Aktualisierung des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) auf den Weg gebracht. Voraussichtlich tritt diese Delegierte Verordnung ab November 2026 in Kraft. Hierüber informiert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Hintergrund: Die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in der EU basiert auf einer gemeinsamen Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck („EU-Kontrollliste“), die in allen Mitgliedstaaten kontrolliert werden müssen. Diese Liste – Anhang I der EU-Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck – wird in der Regel mindestens einmal jährlich durch einen delegierten Rechtsakt auf Grundlage von Beschlüssen und Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen geändert.
Hierzu führt das BAFA weiter aus:
- Im Rahmen dieser Aktualisierung wird Anhang I der EU-Dual-Use-VO um neue Güter erweitert und die Parameter bestehender Güterlistennummern an den aktuellen Stand der Technik angepasst, entsprechend den Diskussionen und Beschlüssen, die im Jahr 2025 im Rahmen des Wassenaar Arrangements, der Australischen Gruppe und der Nuclear Suppliers Group erfolgten.
- Die Aktualisierung gewährleistet eine weitere wirksame Kontrolle neuer Technologien auf EU-Ebene und trägt damit im Einklang mit dem EU-Weißbuch über Ausfuhrkontrollen vom 24.1.2024zur Sicherheit im Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck bei.
Hinweise
Weiterführende Informationen sowie der Text der delegierten Verordnung stehen auf der Webseite der Europäischen Kommission zur Verfügung. Hier finden Sie insbesondere eine Auflistung der neu in die EU-Kontollliste aufgenommenen Güter mit doppeltem Verwendungszweck.

