Beiträge der Eltern an einen Förderverein der Schule ihres Kindes als Schulgeld (BFH)

Leisten Eltern für den Schul­besuch ihres Kindes Zahlun­gen an einen Förder­verein, die dieser an den Schul­träger weiter­leitet, han­delt es sich um Schul­geld im Sin­ne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, wenn die Auf­wen­dun­gen bei wirt­schaft­licher Be­trach­tung als Ent­gelt für den Schul­besuch des Kindes ent­richtet wor­den sind. So­fern die ent­spre­chende Mittel­ver­wen­dung nicht bereits durch Vor­gaben der Satzung des Förder­vereins sicher­gestellt ist, ob­liegt es dem Steuer­pflich­tigen, im Einzel­fall den Nach­weis zu erbrin­gen, dass die Eltern­beiträge vom Förder­verein mit dem Ziel der Finan­zierung der Kosten des nor­malen Schul­betriebs weiter­ge­geben und vom Schul­träger aus­schließ­lich zu diesem Zweck ver­wendet wor­den sind (BFH, Urteil v. 3.6.2026 – X R 27/23; veröf­fent­licht am 3.9.2026).

 

Hintergrund: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 EStG können unter weiteren Voraus­setzun­gen 30 Prozent des Ent­gelts, höchstens 5.000 €, das der Steuer­pflich­tige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Frei­betrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kinder­geld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Träger­schaft oder einer über­wiegend privat finan­zierten Schule entrichtet, als Sonder­ausgaben abge­zogen werden, mit Aus­nahme des Entgelts für Beher­bergung, Betreu­ung und Ver­pflegung.

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