Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Abs. 3 Satz 4 EStG (BMF)

Das BMF hat die Vordrucke der Anlage 13a sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2026 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 27.8.2026 – IV D 4 – S 2149/00010/019/034).

Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 13a Abs.3 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 87a Abs.6 AO durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Abs.2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt.
  • Für die elektronische authentifizierte Übermittlung ist eine Registrierung notwendig. Diese ist sowohl über Mein ELSTER (www.elster.de) als auch über Software anderer Anbieter (www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt) möglich. Der Registrierungsvorgang kann abhängig von der Registrierungsmethode bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Die Anlage AV13a sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.
  • Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung der standardisierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. § 150 Abs.8 AOfindet hierbei entsprechende Anwendung. Für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind in diesen Fällen die Papiervordrucke der Anlage 13a zu verwenden (§ 13a Abs.3 Satz 5 und 6 EStG).

Quelle: BMF, Schreiben v. 27.8.2026 – IV D 4 – S 2149/00010/019/034; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

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