Keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG für Leistungen an die Betreiberin einer familienanalogen Wohngruppe (FG)
Leistungen aus öffentlichen Mitteln für die Betreuung von Pflegekindern in einer familienanalogen Wohngruppe sind keine steuerfreien Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung i. S. des § 3 Nr. 11 EStG, wenn die Betreuungsperson nach der Betriebserlaubnis zur Einhaltung des Betreuungsschlüssels zwingend weitere pädagogische Fachkräfte in nicht unerheblichem Umfang anstellen muss und die Vergütungsstruktur die Erzielung nicht unerheblicher Gewinne ermöglicht (FG Münster, Urteil v. 4.11.2025 – 14 K 2262/22 E; Revision nicht zugelassen).
Hintergrund: Gemäß § 3 Nr. 11 EStG sind u.a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern. Ersetzen die Pflegegeldzahlungen den sachlichen und zeitlichen Aufwand der Pflegeeltern nicht und ist dies auch nicht beabsichtigt, sind sie als steuerfreie Beihilfe i. S. des § 3 Nr. 11 EStG anzusehen.

