Arbeitsrecht: Keine wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs für den Schwellenwert des Drittelbeteiligungsgesetzes (BGH)

Bei der Beurteilung des Schwellenwerts von in der Regel 500 Arbeitsnehmern, der das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft auslöst, kommt es auf die Anzahl der Arbeitnehmer der Aktiengesellschaft und nicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs im Konzern an (BGH, Beschlüsse v. 23.6.2026 – II ZB 11/25 und II ZB 12/25).

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