Agenturtätigkeit einer inländischen KG als unselbständiger Teil des Schifffahrtsbetriebs des abkommensberechtigten Mitunternehmers (BFH)
Erbringt eine gewerblich tätige inländische Personengesellschaft ausschließlich Agenturleistungen für den Schifffahrtsbetrieb ihres vermögensmäßig allein beteiligten, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässigen abkommensberechtigten Mitunternehmers, fallen die hieraus erzielten Gewinne in den Anwendungsbereich des DBA-Schweiz (BFH, Urteil v. 11.6.2026 – IV R 32/23; veröffentlicht am 6.8.2026).
Hintergrund: Gemäß Art. 7 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11.8.1971(DBA-Schweiz) können Unternehmensgewinne, soweit sie einer Betriebsstätte eines Vertragstaats zugerechnet werden, grundsätzlich nur von demjenigen Vertragstaat besteuert werden, in dem die Betriebsstätte gelegen ist (sogenanntes Betriebsstättenprinzip).
Abweichend hiervon enthält Art. 8 DBA-Schweiz als lex specialis vorrangige Regelungen für die Besteuerung von Gewinnen u.a. aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr. Diese Gewinne können nach Art. 8 Abs. 1 DBA-Schweiz nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (sogenanntes Schifffahrtsprinzip). Dies gilt auch für Agenturen, soweit deren Tätigkeit unmittelbar mit dem Betrieb der Schifffahrt oder dem Zubringerdienst zusammenhängt (Art. 8 Abs. 4 Buchst. b DBA-Schweiz).

