Keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei einer Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil (BFH)

Für eine (typische oder atypische) Unter­betei­ligung an einem Kapital­gesell­schafts­anteil sind die Besteue­rungs­grund­lagen (hier: Ein­künfte aus Aus­schüt­tungen der GmbH und die Auf­teilung der Kapital­ertrag­steuer) nicht geson­dert und ein­heit­lich fest­zustel­len (BFH, Urteil v. 19.5.2026 – VIII R 33/24; veröf­fent­licht am 6.8.2026).

 

Hintergrund: Gemäß § 179 Abs. 1 AO werden die Besteue­rungs­grund­lagen abweichend von § 157 Abs. 2 AO durch Fest­stellungs­bescheid geson­dert fest­gestellt, soweit dies in der Abgaben­ordnung oder sonst in den Steuer­gesetzen bestimmt ist.

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