Berufsrecht: Rechtsschutzversicherung kann Anwalt dennoch in Regress nehmen (BRAK)

Eine Rechtsschutzversicherung kann pflichtwidrig handelnde Anwälte auch dann in Regress nehmen, wenn die Deckungszusage trotz fehlender rechtlicher Verpflichtung erteilt wurde. Der gesetzliche Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG ist nicht von einer solchen Verpflichtung abhängig. Dabei ist es gleichgültig, ob die Zahlung in der irrtümlichen Annahme einer Rechtsverpflichtung oder aber trotz Kenntnis ihres Fehlens („bewusste Liberalität“) erbracht wurde. Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine umstrittene Grundsatzfrage zugunsten von Rechtsschutzversicherern geklärt (BGH, Urteil v. 9.7.2026 – IX ZR 79/25). Hierüber informiert die BRAK.

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