Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen (BMF)
Das BMF hat sein Schreiben zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte / erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten bei der Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen angepasst (BMF, Schreiben v. 21.7.2026 – IV C 6 – S 2177/00016/042/056).
Die Anpassungen betreffen die Rn. 19 und 20 des BMF-Schreibens v. 5.11.2021 – IV C 6 – S 2177/19/10004 :008 (BStBl. I S. 2205) und erfolgten aufgrund der Einführung der Strompreispauschale zum 1.1.2026 gem. BMF-Schreiben v. 11.11.2025 – IV C 5 – S 2334/00087/014/013. Die Änderungen der Rn. 19 und 20 können dem BMF-Schreiben entnommen werden, diese wurden durch Fettschrift hervorgehoben.
Hinweise:
Die Änderung ist für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Es wird nicht beanstandet, wenn die zuvor geltenden Regelungen der Rn. 19 und 20 bis zum31.7.2026 weiter angewandt werden.
Das Schreiben steht auf der Homepage des BMF zur Verfügung.

