Grunderwerbsteuer: Grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung bei Abschluss einer Treuhandvereinbarung (BFH)

Gehört ein Grund­stück zum Ver­mögen einer Per­sonen­gesell­schaft, ent­fällt die grund­erwerb­steuer­recht­liche Zurech­nung des Grund­stücks nicht dadurch, dass ein an der Per­sonen­gesell­schaft betei­ligter Gesell­schafter mit einem Treu­geber verein­bart, den Gesell­schafts­anteil treu­hände­risch für diesen zu halten. Der Tat­bestand des § 1 Abs. 2 GrEStG wird durch die allein auf die Gesell­schafts­anteile bezo­gene Treu­hand­verein­barung nicht er­füllt. Der Erwerb der unmit­tel­baren Betei­ligung an einer grund­besitzen­den Per­sonen­gesell­schaft durch den Treu­geber vom Treu­händer erfüllt unter den weiteren Voraus­setzun­gen der Norm den Tat­bestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG (BFH, Urteil v. 25.3.2026 – II R 30/25; veröf­fent­licht am 2.7.2026).

 

Hintergrund: Gehört zum Vermögen einer Personen­gesell­schaft ein inlän­disches Grund­stück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesell­schafter­bestand unmit­telbar oder mittel­bar der­gestalt, dass mindestens 95 % (seit 1.7.2021: 90 %) der Anteile am Gesell­schafts­vermögen auf neue Gesell­schafter über­gehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG als ein auf die Über­eignung eines Grund­stücks auf eine neue Personen­gesell­schaft gerich­tetes Rechts­geschäft.

Nach oben scrollen