Formwirksame Klageerhebung bei elektronischer Übermittlung einer Word-Datei im Falle der führenden Papierakte (BFH)
Werden die Akten vom Gericht nicht elektronisch, sondern noch in Papierform geführt, ist die Frage des Dateiformats für die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht jedenfalls dann keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, wenn das Dokument druckbar war und gem. § 52b Abs. 2 Satz 1 FGO zur Papierakte genommen wurde (Anschluss an BAG, Beschluss v. 29.6.2023 – 3 AZB 3/23) (BFH, Urteil v. 7.5.2026 – VI R 20/24; veröffentlicht am 25.6.2026).
Hintergrund: Nach § 52a Abs. 1 FGO können u.a. schriftlich einzureichende Anträge der Beteiligten nach Maßgabe von § 52a Abs. 2 bis 6 FGO als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 52a Abs. 2 Satz 1 FGO).

