Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Überlassung einer Wohnung (LfSt)
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt) hat zum Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Überlassung einer Wohnung unter Berücksichtigung des anhängigen BFH-Verfahrens X R 5/25 Stellung genommen (Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz v. 26.3.2026 – S 2221 – 0006#2025/0001 – 0404 St).
Hintergrund: Als Sonderausgaben abziehbar sind unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG lebenslange, wiederkehrende Leistungen in Zusammenhang mit der Übertragung einer begünstigten Vermögenseinheit (z. B. eines Betriebes oder Teilbetriebes). Solche Versorgungsleistungen von dem Übernehmer an den Übergeber des begünstigten Vermögens können sowohl in Barleistungen (z. B. fester monatlicher Geldbetrag) als auch in Sachleistungen bestehen.
Behält sich der Übergeber im Rahmen der Übertragung ein Nutzungsrecht an einer Wohnung zurück, sind nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen, die aufgrund einer klaren und eindeutigen Bestimmung im Übertragungsvertrag vom Übernehmer getragen wurden, anzusetzen. Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für Strom, Heizung und Wasser. Auch Instandhaltungskosten, die der Übernehmer aufgrund seiner bürgerlich-rechtlich wirksamen Verpflichtung zur Instandhaltung zu tragen hat, können als Sonderausgabe abgezogen werden, soweit sie der Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung im Zeitpunkt der Übertragung dienen.
Nicht abziehbar sind dagegen Absetzungen für Abnutzung, Schuldzinsen sowie sonstige Lasten des Grundstücks, die vom Übernehmer als Eigentümer geschuldet werden (vgl. BMF, Schreiben v. 11.3.2010,BStBl I 2010 S. 227, Ebenso wenig kann ein Nutzungswert für die überlassene Wohnung abgezogen werden. Das übertragene Vermögen war bereits im Zeitpunkt der Übertragung mit dem Wohnrecht belastet. Es handelt sich daher nicht um eine Gegenleistung des Übernehmers (vgl. BMF, Schreiben v. 13.1.1993, BStBl I 1993 S. 80, Rn. 10).
Das LfSt Rheinland-Pfalz führt hierzu weiter aus:
- Mit Urteil vom 6.2.2025 – 4 K 1279/23 hat das FG Nürnberg entgegen der vorgenannten Verwaltungsauffassung den Abzug eines Nutzungswerts einer Altenteilswohnung als Versorgungsleistung zugelassen, da nach dessen Auffassung der Kläger durch das vorbehaltene Wohnrecht wirtschaftlich belastet sei.
- Gegen dieses Urteil ist vor dem BFH unter dem Az. X R 5/25 ein Revisionsverfahren anhängig. Diebisherige Verwaltungsauffassung ist weiterhin anzuwenden und der Sonderausgabenabzug für einen Nutzungswert der Wohnung zu versagen. Werden im Rahmen der Veranlagung Fälle ausgesteuert, weil die Versorgungsleistungen gegenüber dem Vorjahr erheblich gestiegen sind, ist daher zu prüfen, ob in dem beantragten Sonderausgabenabzug ein Nutzungswert für die Wohnung enthalten ist.
- Einsprüche, die sich auf das BFH-Verfahren X R 5/25 beziehen, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
Hinweis:
Für die Speicherung entsprechender Einsprüche zu dieser Rechtsfrage steht auf dem Datenblatt Ruhensmanagement im Bereich der Rechtsfragen BFH/BVerfG/EuGH das Aktenzeichen X R 5/25 zur Verfügung.
Quelle: Rheinland-Pfalz Landesamt für Steuern v. 26.3.2026 – S 2221 – 0006#2025/0001 – 0404 St; NWB Datenbank (lb)

