Bewertung: Gemeiner Wert von Erfindungen und Urheberrechten (BayLfSt)

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat den Kapitalisierungszinssatz für Erwerbe im Jahr 2026 bekannt gegeben. Er beträgt 7,70 % (Bayerisches Landesamt für Steuern v. 10.2.2026 – S 3101.1.1-9/34 St 34).

Hintergrund: Der gemeine Wert von Erfindungen oder Urheberrechten, die in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen sind, wird in der Weise ermittelt, dass der Anspruch auf die in wiederkehrenden Zahlungen bestehende Gegenleistung kapitalisiert wird, soweit keine anderen geeigneten Bewertungsgrundlagen vorhanden sind. 2Hierfür sind die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Lizenznehmer maßgeblich. 3Ist keine feste Lizenzgebühr vereinbart und die Vertragsdauer unbestimmt, kann auf die letzte vor dem Besteuerungszeitpunkt gezahlte Lizenzgebühr und eine Laufzeit von acht Jahren abgestellt werden. 4Der Kapitalisierung ist der marktübliche Zinssatz zugrunde zu legen. 5Es ist nicht zu beanstanden, wenn der jeweils maßgebende Kapitalisierungszinssatz nach § 203 Absatz 1 BewG (> R B 203) angewendet wird (ErbStR R B 9.2 (Zu § 9 BewG)).

Hierzu führt das Bayerische Landesamt für Steuern weiter aus:

Aus dem vom Bundesministerium der Finanzen jeweils bekanntgegebenen Basiszins ergeben sich unter Einbeziehung des Zuschlags von 4,5 Prozent ab dem Jahr 2018 folgende Kapitalisierungszinssätze:

Kapitalisierungszinssatz für Erwerbe ab dem Jahr 2018

 

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Jahr der Steuerentstehung Basiszins gemäß § 18 Abs. 4 InvStG Zuschlag Kapitalisierungszinssatz Fundstelle BStBl I
2018 0,87 % 4,5 % 5,37 % 2018, 249
2019 0,52 % 4,5 % 5,02 % 2019, 58
2020 0,07 % 4,5 % 4,57 % 2020, 218
2021 -0,45 % 4,5 % 4,05 % 2021, 56
2022 -0,05 % 4,5 % 4,45 % 2022, 122
2023 2,55 % 4,5 % 7,05 % 2023, 178
2024 2,29 % 4,5 % 6,79 % 2024, 154
2025 2,53 % 4,5 % 7,03 % 2025, 273
2026 3,20 % 4,5 % 7,70 % 2026, 155

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern v. 10.2.2026 – S 3101.1.1-9/34 St 34;