Neues DBA zwischen Deutschland und der Ukraine (BMF)
Das in Paris am 19.5.2026 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung wird das geltende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 3.7.1995 durch ein modernes Abkommen ersetzen.
Hintergrund: Doppelbesteuerungen stellen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch das neue Abkommen sollen zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine derartige steuerliche Hindernisse besser abgebaut werden, als es nach dem geltenden Abkommen möglich ist. Zusätzlich wird nach dem Vorbild des OECD-Musterabkommens 2017 die Zusammenarbeit der Finanzbehörden durch die Einführung eines erweiterten Informationsaustausches verbessert und die Grundlage für die Einführung von Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern geschaffen.
Hinweise:
Das unterzeichnete Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation, d.h. nach Abschluss der noch durchzuführenden nationalen Gesetzgebungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen.
Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1.1. des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
Das DBA Zwischen Deutschland und der Ukraine steht auf der Webseite des BMF zur Verfügung.

