KStTG: Registrierung für Kryptowerte-Betreiber (BZSt)

Das BZSt hat auf seinem Online-Portal das Formular „Registrierung von Kryptowerte-Betreibern (CARF/DAC 8)“ freigeschaltet. Damit können sich ab sofort Kryptowerte-Betreiber, die nicht bereits nach der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA) zulassungspflichtig sind, beim BZSt registrieren lassen.

Hintergrund: Seit dem 24.12.2025 ist das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) in Kraft. Es führt Sorgfalts- und Meldepflichten für Kryptowerte-Dienstleister und Kryptowerte-Betreiber ein. Diese sind verpflichtet, die Kryptowerte-Transaktionen ihrer Nutzer erstmals zum 31.7.2027 für das Kalenderjahr 2026 in aggregierter Form an das BZSt zu melden. Die Daten werden je nach Ansässigkeit der Nutzer zur steuerlichen Auswertung an die zuständigen Finanzämter oder ausländische Behörden weitergeleitet.

Hierzu führt das BZSt weiter aus:

  • Bevor Kryptowerte-Betreiber ihren Meldepflichten nachkommen können, müssen sie vor Ablauf der Meldefrist den Registrierungsantrag beim BZSt mittels des bereitgestellten Formulars stellen.
  • Das BZSt rät zur frühzeitigen Registrierung, um die Fristen einhalten zu können.
  • Die Pflicht zur Registrierung gilt nicht für Kryptowerte-Dienstleister, da diese bereits nach der MiCA bei der BaFin zulassungspflichtig sind.

Hinweis:

Weitergehende Informationen hierzu stehen auf der Webseite des BZSt zur Verfügung.

Quelle: BZSt online, Meldung v. 13.5.2026 (lb)