Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (BMF)
Das BMF hat ein Schreiben zur Anwendung der Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nummer 12 Satz 2 EStG, R 3.12 Abs. 3 und Abs. 5 LStR) ab 1.1.2026 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 23.3.2026 – IV C 5 – S 2337/00030/002/005).
Hierzu führt das BMF weiter aus:
- Die steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in R 3.12 Abs. 3 LStR sollen mit einer geplanten Änderung der Lohnsteuer-Richtlinienrückwirkend zum 1.1.2026 von 250 € auf 275 € monatlich sowie in R 3.12 Absatz 5 Satz 1 LStR für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten von 8 € auf 9 € am Tag angehoben werden.
- Es bestehen keine Bedenken, diese erhöhten Mindestbeträge in R 3.12 Abs. 3 LStR und R 3.12 Abs. 5 Satz 1 LStR im Vorgriff auf eine förmliche Änderung der LStR (Verfahren nach Artikel 108 Abs. 7 GG) bereits rückwirkend ab 1.1.2026anzuwenden und so mögliche Korrekturen bereits durchgeführter Lohnabrechnungen zu verringern.

