Fremdüblichkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage (BFH)

Wird die einem ange­stell­ten Gesell­schafter-Geschäfts­führer zuge­sagte Pension aus­schließ­lich durch Ent­gelt­umwand­lung finan­ziert, ist die Zusage auch dann fremd­üblich, wenn sie ohne Einhal­tung einer Probe­zeit und unmit­telbar oder kurze Zeit nach Neu­gründung der Gesell­schaft erteilt wird (Über­tragung der Grund­sätze zur Erdien­bar­keit im Senats­urteil v. 7.3.2018 – I R 89/15). Voraus­setzung hierfür ist aber, dass für den Arbeit­geber kein signi­fi­kantes Risiko besteht, die künf­tigen Ver­sor­gungs­an­sprüche mit­finan­zieren zu müs­sen (z.B. wegen Ver­ein­barung einer über dem risiko­armen Markt­zins liegen­den Garan­tie­ver­zinsung) (BFH, Urteil v. 19.11.2025 – I R 50/22; veröf­fent­licht am 19.2.2026).

 

Hintergrund: Unter einer vGA ist bei einer Kapital­gesell­schaft eine Ver­mögen­sminde­rung (verh­inderte Ver­mögens­mehrung) zu verstehen, die durch das Gesell­schafts­verhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unter­schieds­betrags gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammen­hang zu einer offenen Ausschüt­tung steht.