Grunderwerbsteuer/Verfahrensrecht: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang (BFH)

Der BFH hat in drei Verfahren zur Wieder­einsetzung in den vorigen Stand bei Nicht­einhal­tung der grund­erwerb­steuer­recht­lichen Anzeige­pflicht ent­schieden. Das Gericht hat weder dem Notar noch dem Steuer­schuldner selbst Wieder­einsetzung in den vorigen Stand gewährt. Darüber hinaus hat der BFH klar­gestellt, dass nach Ablauf der Anzeige­frist eine rück­wirkende Frist­verlänge­rung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erst­maligen Erstat­tung der Anzeige weder für den Steuer­schuldner noch für den Notar in Betracht kommt (Anschluss an BFH-Urteil v. 25.11.2015 – II R 64/08: BFH, Urteile v. 8.10.2025 – II R 20/23, II R 21/23 sowie II R 22/23).

 

Hintergrund: Wird ein Erwerbs­vorgang rück­gängig gemacht, bevor das Eigen­tum am Grund­stück auf den Erwerber über­gegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht fest­gesetzt oder die Steuer­fest­setzung aufgehoben, wenn die Rück­gängig­machung durch Verein­barung, durch Ausübung eines vorbe­haltenen Rück­tritts­rechts oder eines Wieder­kaufs­rechts innerhalb von zwei Jahren seit der Ent­stehung der Steuer statt­findet (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Dies gilt nicht, wenn der Erwerbs­vorgang nicht frist­gerecht und in allen Teilen voll­ständig angezeigt worden war, § 16 Abs. 5 Satz 1 GrEStG.