Grunderwerbsteuer/Verfahrensrecht: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang (BFH)
Der BFH hat in drei Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht entschieden. Das Gericht hat weder dem Notar noch dem Steuerschuldner selbst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Darüber hinaus hat der BFH klargestellt, dass nach Ablauf der Anzeigefrist eine rückwirkende Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (analog) zur erstmaligen Erstattung der Anzeige weder für den Steuerschuldner noch für den Notar in Betracht kommt (Anschluss an BFH-Urteil v. 25.11.2015 – II R 64/08: BFH, Urteile v. 8.10.2025 – II R 20/23, II R 21/23 sowie II R 22/23).
Hintergrund: Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Dies gilt nicht, wenn der Erwerbsvorgang nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt worden war, § 16 Abs. 5 Satz 1 GrEStG.

