Durchgangserwerb bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (BMF)

Das BMF hat sich zu den Folgen des BFH-Urteils v. 25.9.2024 – XI R 19/22 geäußert (BMF, Schreiben v. 20.1.2026 – III C 2 – S 7100-b/00011/009/045).

Hintergrund: Mit Urteil v. 25.9.2024 – XI R 19/22 hat der BFH u.a. entschieden, dass für eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStGim Falle eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein muss. Der BFH begründet diese Ansicht mit einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG

Die Verwaltungsauffassung wird an diese Rechtsprechung angepasst:

  • Abschnitt 1.5 Abs. 1 Satz 8 UStAE wird wie folgt gefasst: 
Für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG muss in Fällen eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein (vgl. BFH-Urteil v. 25.9.2024 – XI R 19/22, BStBl II 2026 S. xxx).
  • Nach Abschnitt 2.3 Abs. 5 Satz 4 UStAE wird folgender Satz 5 angefügt: Soweit üblich, kann eine auf Dauer angelegte Tätigkeit angenommen werden, selbst wenn größere Zeitabstände (z.B. 20 Jahre) zwischen den einzelnen Verkaufsvorgängen liegen (vgl. BFH-Urteil v. 25.09.2024 – XI R 19/22, BStBl II 2026 S. xxx).

Hinweis:

Die Regelungen des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben v. 20.1.2026 – III C 2 – S 7100-b/00011/009/045; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)