Alleiniges Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Veranlagung in Steuererstattungsfällen von Arbeitnehmern (BFH)

Ist mit einem Steuer­er­stat­tungs­anspruch des Insol­venz­schuld­ners zu rech­nen, der zur Insol­venz­masse gehört, steht das An­trags­recht auf Durch­führung einer Ein­kom­men­steuer­veran­lagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG allein dem Insol­venz­verwal­ter zu (BFH, Urteil v. 20.11.2025 – VI R 5/23; veröf­fent­licht am 22.1.2026).

 

Hintergrund: Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nicht­selbstän­diger Arbeit, von denen ein Steuer­abzug vorge­nommen worden ist, so wird eine Veran­lagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG nur durchgeführt, wenn diese beantragt wird. Der Antrag ist durch Abgabe einer Ein­kom­men­steuer­erklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG). Nach § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenz­ver­fahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenz­masse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insol­venz­verwalter über.