Kein Verstoß gegen Unionsrecht durch Beschränkung der Steuerbegünstigung des § 7i EStG auf im Inland gelegene Baudenkmale (BFH)

Die Beschrän­kung der Steuer­be­günsti­gung des § 7i EStG auf in­län­dische Bau­denk­male ist grund­sätz­lich unions­rechts­konform (BFH, Urteil v. 3.9.2025 – X R 19/22; veröf­fent­licht am 4.12.2025).

 

Hintergrund: Nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landes­recht­lichen Vor­schrif­ten ein Bau­denkmal ist, abweichend von § 7 Abs. 4 bis 5a EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der Her­stellungs­kosten für Baumaß­nahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenk­mal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.