Gewerbesteuer: Zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung (BFH)

Da Betriebs­vor­rich­tungen bewer­tungs­recht­lich nicht zum Grund­besitz gehören, schließt deren Mit­ver­mietung die erweiterte Kürzung des Gewerbe­ertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus. Dies ist auch anzu­nehmen, wenn die Betriebs­vor­richtung fest mit dem Grund­stück be­ziehungs­weise dem Gebäude ver­bunden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mit­vermie­tung der fest mit dem Grund­stück be­ziehungs­weise dem Gebäude ver­bundenen Betriebs­vor­richtung als begünsti­gungs­unschäd­liches Neben­geschäft anzu­sehen ist. Dies ist anzu­nehmen, wenn sie einen zwingend not­wendigen Teil einer wirt­schaft­lich sinn­voll gestal­teten eigenen Grund­stücks­verwal­tung und -nutzung dar­stellt und die quanti­tativen Grenzen eines Neben­geschäfts nicht über­schreitet (BFH, Urteil v. 25.9.2025 – IV R 31/23; veröf­fent­licht am 4.12.2025).

 

Hintergrund: Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzu­rechnungen um 1,2 % des Einheits­werts des zum Betriebs­vermögen des Unter­nehmers gehörenden und nicht von der Grund­steuer befreiten Grund­besitzes gekürzt. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt an die Stelle der Kürzung nach Satz 1 auf Antrag bei Unter­nehmen, die ausschließ­lich eigenen Grund­besitz oder neben eigenem Grund­besitz eigenes Kapital­vermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungs­bauten betreuen oder Ein­familien­häuser, Zwei­familien­häuser oder Eigentums­wohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbe­ertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grund­besitzes entfällt (soge­nannte erweiterte Kürzung).